Gülich- und BergischeWelcher massen Brüder und Schwester Kinder mitihrer abgestorbenen Vatter oder Mutter, Brüder oder Schwesterdie andere abgestorbenen ihres Vatters oder Mutter / Brüder oder Schwester im Stamm erben sollen / auß dem Edict, von dem Regiment zuNürenberg im Jahr tausend fünffhundert ein und zwan-tzig außgangen / kürtzlich gezogen.Cap. LXXXVII.Ls hiebevor durch gemeine Versamblung des gehaltenenReichs Tags zu Augspurg / Anno tausend fünffhundert neben anderen die Succession und Erbschafft / dieDeichtern und Enckelen / von derselben Zeit hinvoran ihrer An-herren oder Anfrawen Haabe und Güter mit ihrer Vatter undMutter Geschwesterten an statt ihrer Vatter oder Mutter zu er-ben / nach laut gemeiner beschriebener Käyserlicher Recht / zuge-lassen werden sollen / der Gewonheit / so anetlichen Orten darwiderseyn möcht / unangesehen. Welche Gewonheit / als der Miltigkeit.des Rechten Billigkeit / widerwertig und ungemeeß abgethan / vernicht / auch allen Richtern und Gerichten von derselben Zeit an ferner auff solcher Satzung widerwertiger Gewohnheit zu urtheilenund zu richten verbotten. Und dieweil auch in gemeinen Rechtenversehen / wie Brüder und Schwester Kinder mit ihrer abgestorbe-nen Vatter oder Mutter / Brüder oder Schwester die andern ab-gestorbenen ihres Vatters oder Mutter Brüder oder Schwesterenin die Stämm erben sollen. Und aber solches auß Unwissenheitund Mißbrauch an viel Enden nicht gehalten / dieweil Wir dannauff Unserem Reichstag zu Worms mit Churfürsten / Fürsten undStänden des Reichs entschlossen / daß es in diesem Fall auch gemeinen Rechten gemeeß gehalten werden sol / demnach ordnen /setzen und erklären Wir / das Brüder oder Schwester Kinder nichthinfohrt an mit ihres abgestorbenen Vatter oder Mutter / Brüderoder Schwester die andere abgestorbenen ihres Vatters oder Nut-ter / Brüder oder Schwesteren / nach laut gemeiner geschriebenerKäyserlicher Recht / auch in die Stämm zu erben zugelassen wer-den sollen / aller und jeder Gewohnheit / so an einigen Orten darwieder seynd / oder verstanden werden möchten / unverhindert.welche Gewohnheiten als dem Rechten und dieser Unser Ordnungzuwieder und ungemeeß / Wir obbedachtem Beschluß nach / undauß Vollkommenheit Unser Käyserlichen Macht und RechterWissen hiemit abthun / derogiren und vernichten.Be⸗
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
71
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