Rechts=Ordnung.70und mit Vnser und des heiligen Reichs Churfürsten / Fürsten undStändt zeitigem vorgehenden Raht gesetzt und geordnet haben /als Wir auch von Römischer Käyserl. Macht hiermit wissentlichin obberürtem Fall ordnen und setzen / also: Wann einer intestirtabstirbt / und nach ihm kein Brüder oder Schwester / sondern seinerBrüder oder Schwester Kinder in ungleicher Zahl verliest / das als-dann dieselben seines Bruders oder Schwester Kinder in die Häup-ter / und nicht in die Stämm erben / und dem verstorbenen ihrerVatter oder Mutter / Brüder oder Schwester dermaß zu succedi-ren zugelassen werden sollen. Und damit auch weiter Irrung undgerichtlicher Zanck so viel möglich abgeschnitten / und im heiligenReich / und bey denselben Gliedern und Unterthanen hierin allent-halben Gleichheit gehalten werde, wollen Wir hiermit auß obbe-rürter Unser Käyserlichen Macht / Vollkommenheit und RechterWissenheit alle und jede Statuta, sonder Satzung / Gewohnheit /Gebräuch / Altherkommen und Freyheiten / wo die an einigem Ortdieser Unser Käyserlichen Satzung zuwieder erfunden / allein in ob-angezeigtem Fall cassirt und abgethan haben / die Wir auch alsohiemit cassiren, auffheben und abthun / doch mit nachfolgenderMässigung; Nemblich / ob an einigem Ort im heiligen Reichbißher besondere Statut, Ordnung oder Gewohnheit gewesen / daßin obberürtem Fall der verstorbenen Erbschafft / vermög jetzt ge-dachter Statut, Ordnung oder Gewohnheit in die Stämm / undnicht in die Häupter getheilt werden sol/ und derselben Ort einErbschafft jetzt zu Fall kommen wäre/ oder hier zwischen und demersten Tag des Monthts Augusti schirstkommendt / außgeschlos-sen denselben Tag / durch jemandt tödtlichen Abgang zu Fall kom-men wird / sol die Erbschafft nach Außweisung derselben sondernStatuten, Ordnung oder Gewohnheit / allein in solchem Fall / undzwischen dem jetztbenanten ersten Tag Augusti/ unverhindert dieserVnser Ordnung getheilt werden. So aber ein Erbfall an Ortenund Enden / da über obgemelten Fall keine besondere Statut, Frey-heit Ordnung oder Gewohnheit jetzt zu Fall kommen / darüber inerster / zweyten oder dritten Instantien noch nicht geurtheilt / oder dieTheilung noch nicht geschehen / oder hierzwischen und benanten er-sten Tag Augusti zu Fall kommen wäre / oder darnach verfallenwürde / sol es mit Vertheilung und Entscheidung desselben Falls /Inhalt dieser Unser Käyserlichen Satzung / gehalten werden.Wel⸗
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
70
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