Gülich= und Bergischeund derselben Kinder / vor Geschwesterten Enckelen die vonzweyen Seithen seind.Von Succession der Enckelen auß des heiligenReichs Cammer=Gerichts=Ordnung im Jahr fünff=zehenhundert zu Augspurg auffgerichtet.Cap. LXXXV.Jeser Außzug / wie auch die folgende zween seynd darumb gesetzt / damit man wissen mög / wie dieselbe mit dengemeinen beschriebenen Rechten übereinstimmen / sich①darnach zu halten und zu schicken wissen / und laut also:Ordnen / setzen / erklären und wollen Wir / daß Deichter odetEnckelen nun hinfortan ihrer einem verlassen Haabe und Gütermit ihrer Vatter und Mutter Geschwestert an statt ihrer Vatterund Mutter zu erben / nach laut gemeiner geschriebener Käyserli-cher Recht zugelassen werden sollen / der Gewonheit / so an etlichenOertern darwider sein möcht / unangesehen. Dann Wir auch der-selben Gewonheit / als der Miltigkeit / Rechten und Billigkeit wi-derwertig und ungemeeß / auß Vollkommenheit Unser Macht undRechter Wissenheit abthun und vernichtigen. Allen und jedenRichtern und Gerichten ernstlich gebietendt / hinfort nicht mehrnach solcher Gewonheit / sondern nach des Reichs geschriebenenRechten / in solchen Fällen zu urtheilen und zu richten.Außzug der Käyserl. Constitution und Satzung /wie Brüder oder Schwester-Kinder ihres Vatters Brüder oder Schwesterverlassene Erbschafft unter sich theilen sollen / in dem Jahrtausent fünff hundert und neun und zwantzig auff demReichs Tage zu Speyer außgangen.Cap. LXXXVI.Ls bißher durch die Rechts-Gelehrten in Zweiffel gezogenist / ob eins verstorbenen Bruder oder Schwester Kin-der / desselben ihres Vatter oder Mutter / Brüder oderSchwester nachgelassene Erbschafft unter sich in dieHäupter / oder in die Stämm theilen sollen / und darumb in solchem Zweiffel unter Unsern und des heiligen Reichs Vnterthanenetwan viel Irrung / Wiederwertigkeit und Rechtfertigung / zu derselben Unterthanen nicht geringen Nachtheil und Schaden er-wachsen / daß Wir demnach als Römischer Käyser gemeinemNutz zu gut / solchen Zanck / zukünfftige Rechtfertigung / und dar-auß fliessenden Unraht vorzukommen / darin gnädiglich gesehen /und
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
69
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