68Rechts=Ordnung.Solche Erbfolgung und Succession wird in aller massen alsogehalten / wann ein Vatter oder Anherr / sein Kindt oder Enckelenmit desselben Geschwesterten erbet / und sich in die andere oder zwey-te Ehe begeben thut / in den liegenden und fahrenden Güteren / sodem Kindt oder Enckelen von mütterlicher Seythen anerstorbenund zugestanden.Von Erbung und Succession auff die Seythen.Cap. LXXXIII.O ein Persohn ohn Testament und Geschefft in GOttverstirbt / und keinen Erben in ab= oder auffsteigenderLinien verläst / so erbet dieselbe Persohn ihre Geschwe-sterten von beyden Seythen / und derselben Kindergleich mit einander / vor allen anderen Verwandten auch vor Ge-schwesterten von einer Seythen / und derselben kinder.Jedoch in allwege erben die Geschwesterten kinder / ihr seyndviel oder wenig / nicht mehr dann ihr Vatter und Mutter geerbt /oder hätten mögen erben / obwohl der abgestorben Persohn Ge-schwesterten keins im Leben ist.Wie Geschwesterten von einer Seythen erben.Cap. LXXXIV.O aber kein Geschwesterten von beyden Seythen vor-handen oder im Leben / so erben alsdann die Geschwe-sterten von einer Seythen allein / und derselben kinder.QUnd die so allein vom Vatter geschwesteriget seynd /und ihre kinder erben vorauß der abgestorbenen Persohn Haabeund Güter / so von vätterlicher Seythen an dieselbe Persohn kom-men seynd.Und die Kinder/ so allein von der Mutter geschwesteriget seyndoder ihre kinder erben vorauß derselben Persohn Haabe und Gü-ter / so von mütterlicher Seythen an dieselbe Persohn kommen.Die ander aber Haabe und Güter erben solche Geschwesterten /oder ihre Kinder gleich miteinander / nach Anzahl der Persohnen /che eins so viel als das ander.Doch so erben Geschwesterten Kinder / ihrer seynd viel oderwenig / nicht mehr / dann ihr Vatter oder Mutter geerbt hättte /wo sie im Leben blieben.Es erben auch Geschwesterten Kinder von einer Seythen,und3 3
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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68
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