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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
65
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Gülich= und Bergische65tion geschehen könte / nicht kommen. Es mögen aber dieselbige wohlauß natürlicher Güte und Mildigkeit erzogen werden.Von den natürlichen Kindern / so ausserhalb derEhe gebohren / und von denen / so eheliche Leuthhätten seyn mögenCap. LXXVIII.O die Elteren natürliche Kinder ausserhalb verdamp-ter Geburt hätten / und die von solchen Elterengebohren / die ein rechte unverbottene Ehe mit ein-ander machen mögen / die möchten sie / wann ehe-seveliche Kinder vorhanden / mit zimlicher Niessungversehen / jedoch daß solches unschädlich den ehelichen Kindern anihrer Erbschafft sey.Es mögen aber solche natürliche Kinder ihre leibliche Mutter(so fern dieselbige kein eheliche Kinder hat / oder auch nicht eine vomAdel ist) ererben / sie seyn zu socher Erbschafft gechlicht oder nicht.Von Ererbung der Bastarden verlassener Güter.Cap. LXXIX.O Bastarden eheliche Kinder hätten oder gewonnen /mögen dieselbige Kinder in gleicher gestalt / wie hiero-ben von etlichen Kindern gesetzt / ihre Eltern erben / und*denen succediren. Doch behältlich Vns deßfals VnserHochheit und Gerechtigkeit / da solches gebraucht und herkomen.Welche Bastarden aber / als auß verdampter Geburt gezielt /ihre Elteren Vatter und Mutter nicht erben / da sollen hinwieder-umb und auß gleicher Ursachen dieselbige Eltern ihre unehelichtKinder auch nicht erben.Von Erbung und Succession in Auffsteigung derLinien / und erstlich wie Vatter und Mutter undandere Eltern ihre Kinder erben.Cap. LXXX.WAnn ein Kindt mit Todt abgehet / und keinen Erben inabsteigender Linien / als Sohn oder Tochter / oder Eu-ckelen / oder auch keine Geschwesterten (das ist / Brüderoder Schwester Kinder / oder Neven und Nichten vonbeyden Seythen/ oder derselben Kind) verläst / so erben desselbengestorben Kinds Vatter und Mutter sein verlassen Haabe / undder