64Rechts=Ordnung.Articul der Einkindtschafft / worauff man dieselbige mit einem ge-meinen Raht gestalt durch Unsern Amptman/ Richter und Schef-fen eigentlich in eine Form der Einkindtschafft bracht und auffge-schrieben / auch durch sie versiegelt / den Partheyen mitgetheiltwerden / damit künfftige Irrung / Rechtfertigung und Kösten / soviel möglich verhütet werden mögen.Es sollen aber der Kinder Tutores, Curatores oder Vormün-der / und so der nicht wären / die nechste gesipten Freunde / so zu derEinkindtschafft erfordert / Unserm Amptmann des Orts / da sol-ches gehandelt wird / an Eydts statt geloben und versprechen / daßsie die Einkindtschafft den Kinderen zu Nutz und Gutem gewilligthaben/ und nicht anders wissen / gläuben oder verstehen / dann daßes viel gemelten Kindern zu frommen und besten reichen und kommenwerde. Welches auch in der Schrifft darin man die Puncten derEinkindtschafft laut des nechsten Artickels überschicken würde / ge-melt und angezeigt werden sol.Und ob den vorgerührten Kinderen der ersten Ehe etwas be-vorauß zu haben gemacht wäre / dasselbig sollen sie auch also ohnweiter Vortheil haben / und darnach mit den gemachten Einkinde-ren in den übrigen Gütern gleich erben.Dergleichen sollen die vorige Ehekinder auch haben / was ih-nen von gesipten Freunden / oder sonst durch Testament / Dona-tion, oder andern Titul zukommen würde.Dargegen sollen auch die gemachte Vatter und Mutter / obder gemachten Kinder eins oder mehr sonder Leibs Erben mit Todtabgienge / dieselbige neben ihren ehelichen Schwestern und Brü-dern vermög der Rechten erben.Und sol in allwege die Succession und Erbung unter den obge-nanten Persohnen nicht ferner dann auff vätterliche und mütter-liche Erbschafft / es wäre dann in der Einkindtschafft anders be-redt / gezogen werden.Von Bastarden auß verdampter Geburt.Cap. LXXVII.ALle Bastarden die auß verdampter Geburt gebohren / alsvon Vatter und Mutter die keine Ehe miteinander be-sitzen oder machen möchten / sollen noch mögen zu einigertheErbschafft ihres Vatters noch ihrer Mutter in einiger-ley weiß / wie solches durch Testament / Codicil, Legaten oder Dona-tion
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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64
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