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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
66
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66Rechts=Ordnung.der Vatter erbet zuvoran die Haabe und Güter/ so von vätterlicherSeythen / und die Mutter die Güter und Haabe / so von mütter-licher Seythen an das gestorbene Kindt kommen / die andere undübrige Haabe und Güter erben sie beyde gleich mit einander-Wann aber auß Vatter oder Mutter ihrer eins mit Todt ab-gangen / so erbet das ander / so noch im Leben ist / alle Güter undHaabe unverscheidentlich vor allen Anherren und Anfrawen / undallen andern Freunden.Da nun Vatter und Mutter nicht im Leben / so erben die ver-lassene Güter / so von vätterlicher Seythen an das gestorben Kindtkommen seyn / Anherr und Anfraw von dem Vatter voran / deß-gleichen die Haab und Güter von mütterlicher Seythen Anherrund Anfraw von der Mutter auch voran / und die andere übrigeHaab und Güter erben Anherr und Anfraw von beyden Seythenmit einander.Wann aber allein ein Anherr oder Anfraw / Uranherr oderUranfraw des gestorbenen Kindts von Vatter oder Mutter Sey-then im Leben ist / der oder die erben allein so viel / als Anherr undAnfraw / oder Uranherr und Uranfraw von beyden Seythen zu-sammen / wann sie zugleich im Leben wären.So lange aber ein Anherr oder Anfraw im Leben ist / und dieauch erben/ und in die verlassene Erbschafft succediren oder folgenmögen / auff solchen Fall werden Uranherr und Uranfraw außge-schlossen. Wann aber kein Anherr oder Anfraw im Leben / so erbendie Uranherr und Uranfraw / in aller massen / wie von den Anherrngeschrieben ist / vor allen andern Verwandten / auch vor Geschwe-sterten von einer Seythen / und derselben Erben.Wie die Eltern ihre verstorbene Kinder erben mitderselbigen verstorbenen Brüder und Schwester Kin-dern / oder derselben KindernCap. LXXXI.O nun das abgestorbene Kindt Geschwesterten / das ist /Bruder= oder Schwesterkinder von beyden Seythen,oder derselben Kinder verläst/ so erben dieselbige mit desabgestorbenen Kinds Vatter und Mutter / oder mit des-selben Kindts Datter allein, wann die Mutter mit Todt verfallen,oder mit der Mutter allein/ wo der Vatter mit Todt abgangen. Undda weder Vatter noch Mutter im Leben / alßdan mit den Anhermund Anfrawen / oder wann die auch tödtlich abgangen / mit desab-