Gülich= und Bergischeund beschlossen werden / dardurch die Kinder voriger Ehe mit denenso in folgender Ehe gezilt / eine Kinder seyn / und alle elterlicheGüter gleich erben.Wie Beredung der Einkindschafft solauffgericht werden.Cap. LXXVI.Achdem in Beredung und Auffrichtung der Einkindt-schafft / so gleichwohl zu Erhaltung Fried und Einig-keit der voriger / zweyter oder auch dritter Ehekinderfürgenommen / allerhand hohe Beschwerden und Un-richtigkeit / auch Entziehung der Güter den rechten Erben entstan-den / so sol hinführo diese Ordnung der Einkindtschafft / zu Ver-schönung verderblichen Haders=Zancks / und Entziehung der Gü-ter gehalten / und die keins wegs überschritten werden.Nemblich / wann der Letztlebendt unter zweyen Eheleuthenwiederumb zu der heiligen Ehe greiffen / und die Kinder der vorigenEhe sampt den / so in folgender Ehe erzeugt werden / eine Kindermachen wil / so sol er solches unserm Amptmann oder Richter undScheffen / darunter er gesessen und gehörig / ansagen / welche dannfort der Kinder Treuhender / Tutores und Vormünder / wo diesel-bige geordnet und zugegeben werden / so aber nicht der Kinder An-herren oder Anfraw / wann die noch lebten / oder wann sie Todtsverschieden / sonst drey oder vier die Negstgesipten und Verwandtendes Verstorbenen und der Kinder Geblüts zu sich beruffen / undzum ersten fleissig erkündigen sollen der Kinder Nahrung / die sievon dem abgestorbenen Ehegemahl ererbt / dergleichen was sie vondem künfftigen Vatter oder Mutter / wann die Einkindschafft ge-tnacht würde / ererben möchten. Das alles gegen einander erwe-gen und bedencken / und wo die Gelegenheit der Güter also ungleichwürde erfunden / daß die Einkindschafft ohn Verletzung der vori-gen Ehkinder nicht auffgericht werden möchte/ sol dieselbige unter-wegen bleiben / und bemelte Kinder sampt ihren Gütern den Tuto-ren oder Curatoren in ihrer Verwaltung gelassen / oder so sie keinhätten / die Vormunderschafft den nechsten Freunden / in massenwie vor stehet / befohlen werden.Wo aber kein schädliche Ungleichheit in den Güteren / odersonst die Gelegenheit dermassen erfunden / daß die Einkindschafftden Kindern nützlich seyn würde / alsdann sollen die Puncten oderArticul
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
63
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