62Rechts=Ordnung.in der erster Ehe gewonnen und geworben / liegenden oder unbeweg-lichen / auch zuerfallen Güteren / nichts außgeschieden / allein haben;und die Kinder auß der zweyter Ehe gebohren alle in solcher zwey-ter Ehe zugebrachte / gewonnen und geworben / auch zuerfalleneGüter gleichfals allein zu sich nehmen und haben. Aber die Fälle soauß der Collateral oder Seitlinien herkommen / sollen den Kindern /in welcher Ehe dieselbe fallen / verbleiben / und die bewegliche undfahrende Haab und Güter bleiben bey der zweyter / oder auch drit-ter / oder der letzter Ehe Kindern / derowegen sie auch die Schuldenzu bezahlen verpflicht seyn. Wäre es auch Sach / daß jemandnach gebrochenem Beth im Witwe Standt siesse / und demselbeneiniger Seyht und Beyfall anerfallen würde/ mag er solchen Bey-fall seines Gefallens in die zweyte Ehe bringen.So sich auch zutrüge / daß in der erster Ehe Erbschafft gegol-ten / darüber auch Erbung und Tradition gefolgt / aber in der zwey-ter / dritter oder letzter Ehe allererst die Bezahlung gantz oder zumtheil geschehe / sollen solche gegoltene Erbgüter den Vorkinderenbleiben / und der zweyter / dritter oder letzter Ehe Kindern von we-gen des Kauffpfenning (nach advenant derselbig in der zweyter-dritter oder letzter Ehe bezahlt) biß zu der Ablöß verhypothecirt,und darvon jährlichs / was sich vermöge der gemeinen Rechten ge-bührt / zuentrichten verhafft / jedoch alle gefährliche Handlung hier-innen gäntzlich außgeschlossen seyn. Dann so man spühren würde /und außfündig gemacht / daß einiger Betrug deßfals gebraucht /sol dem / welchem solches zum Nachtheil geschehen / derwegenSpruch und Forderung fürzuwenden / und dasselbig darzuthunund zu beweisen frey stehen.Daß die Einkindschafft zu machenzugelassen sey.Cap. LXXV.Bivohl nach Besage gemeiner Rechten / Pacta und Ge-dinge dardurch die rechte Erben ihrer künfftigen gebüh-renden Erbschafft entwendt oder außgeschlossen werden /Sin etlichen Fällen krafftloß und von unwerden ge-hal-ten / so ist doch die Einkindschafft auß mercklichen Ursachen zugelas-sen / also da Eheleuht Kinder mit einander gezeugt / einer aber unterdenselben darnach Todts abgehet / und der überlebende wiederumbzur Ehe greiffet / daß darunter Einkindtschafft wohl mag abgeredtund
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
62
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