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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
57
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Gülich= und Bergischeoder Verwandten im Rechten verantwort und vertretten/ sol dieRestitution und Verfrischung ihme nicht weiters geschehen / danndaß er von dem außgesprochenen Urtheil / und was darauff gefolgtappelliren, und sein Appellation verfolgen möge.Wo auch einer auß bewerter und billiger / jedoch nicht noht-turfftiger Ursach (als da einer in frembde Land zur Schulen oderUniversität gezogen) außländig wäre / derselbig / wo er in Zeitseines Abwesens nicht vertretten / und gleichwohl gegen ihnen ge-urtheilt / sol auch nach beschehener Restitution verfrischt / undnachmahls zu Recht gehört werden.Hinwiederumb / so einer außländig wäre nicht auß bewerterund billiger Ursachen / dann allein auß Nohturfft / als der jenig /der des Lands verwiesen / oder in frembden Landen gefänglich ge-halten wird / demselbigen wird auch wieder das jenig / so in seinemAbwesen gegen ihnen gehandelt / nach vorgehender Erkantnuß derSachen mit der Restitution und Verfrischung geholffen.Jm Fall aber einer williglich / und auß eigener Ursach sichaußländig hielte / als die Kauffleuthe / so ihren Kauffhandel überMeer und an anderen frembden Orten suchen / und demselbigennachziehen / denen bringt ihr Abwesen im Rechten solchen Nachtheil / daß sie nach geübter Handlung nicht gehört oder restituirtwerden sollen. Vnd vielmehr sol denen/ so auß sonderlichem für-setzlichem Ungehorsam und eigenem Muhtwillen / damit sie demRechten entfliehen mögen / sich abwesent machen / dieweil sie anallersträfflichsten seynd, die Verfrischung abgeschlagen werden.Vnd wann die Restitution, Ergäntzung oder Verfrischung ge-gen das jenig / so für dem Endturtheil ergangen / begehrt / mag die-selbige durch die Ambtleuth eines jeden Orts nach Befindung mit-getheilt oder abgeschlagen werden. So aber nach Eröffnung desEndturtheils / oder beschehener Vollenstreckung desselbigen / umbdie Verfrischung angesucht / soll sie allein durch die hohe FürstlicheObrigkeit geschehen.Von Testamenten.Cap. LXIX.ES mag jederman in Vnseren Fürstenthumben Gülichund Berg gesessen / oder darin begütert / dem es nit nach1 Ordnung und Satzung gemeiner Recht verbotten / seinSGeschefft des Testaments und letzten Willens machenvor Notario, oder aber Pastoren und vier Zeugen / oder auch in Pe-stilentz und anderen sorglichen Kranckheiten / für dem Pastoren undzweyen