56Rechts=Ordnung.barlich auß des Gerichts Handlung erscheinen / auffgangen wä-ren / die mögen durch das Gericht sonder den Eyd der Partheyen /taxirt und geschätzt werdenWo aber neben den gewöhnlichen Gerichtskosten (welche vonder Zeit daß der gerichtliche Krieg angefangen / mögen gerechentwerden) noch andere Kosten / als umb Zeugeführung / Advocatenzu gebrauchen / oder sonst in andere Wege auffgangen / sollen die-selbige durch den Richter nicht ehe taxirt und gemässigt werden / eshab dann die Parthey bey ihren Ehren und Treue in eins leibli-chen Eydts statt behalten / daß sie die verzeichnete Summen noht-wendiglich hab außgeben müssen / und wann solches dermassen ge-schehen / sol das Gericht berührte Kosten nach der Billigkeit taxi-ren und mässigen.Wie, durch wen, und auß was Vrsachen dieRestitution, Ergäntzung oder Verfrischunggeschehen mög.Cap. LXVIII.Jewohl recht und billig / daß die Urtheil / welche in ihrerKrafft ergangen / fürderlich exequirt und vollenstrecktwerden / jedoch dieweil sich zu zeiten begibt / daß die je-Snigen / dargegen die Urtheil außgesprochen / auß recht-mässigen Ursachen verhindert / ihre Gerechtigkeit nicht einbracht /noch appellirt haben / mögen sie zu ihrem Rechten von dem sie gefal-len / die Restitution oder Verfrischung ihnen mit zutheilen begehren.Vnd mag die Restitution und Verfrischung nicht allein vor-dann auch nach dem Urtheil/ so fern rechtmässige Ursachen vor-handen beständiglich geschehen.Als nemblich / wann die verlüstige Theile in Zeit als der ge-richtliche Krieg geübt / und die Urtheil außgesprochen / entwederin öffentlicher redlicher Vheden sich enthalten / oder von den Fein-den gefangen / oder in Sachen den gemeinen Nutz belangendt auß-ländig wäre / dieweil derselbig vor ein Abwesenden auß bewertenund nohtürfftigen Ursachen geacht wird. Wo er dann in Zeit sei-nes Abwesens durch einen vollmächtigen Mombar / oder seinenVerwandten im Rechten nicht vertretten / sol er in seiner Wieder-kumpst auff sein Begehr zu der gantzer Sachen/ und aller geübterHandlung / gleich den Minderjährigen restituirt, wieder eingesetztund verfrischt werden.So er aber entweder durch seinen vollmächtigen Anwaldt /oder
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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
56
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