58Rechts=Ordnung.Zweyen oder dreyen Zeugen darzu sonderlich erfordert und gebetten /allein in beweglichen fahrenden Haab und Gütern / und nicht in erb-lichen liegenden und unbeweglichen in obbestimpten unseren Für-stenthumben gelegen (ausserhalb der gewonnen und geworbenenGüteren) unter welche erbliche Güter auch verstanden und begrif-fen werden alle Güter/ Zinsen und Renthen/ so erblich oder ablösigund in Hylichs Noteln / Erbtheilungen und Verträgen / oder an-deren Geschäfften für Erbschafft gemacht worden / welche alle undbesondere nach alter Gewohnheit und hergebrachtem Gebrauch.nicht sollen noch mögen beständiger weiß durch ein Testament über-geben werden.So auch einige Persohn von jemandt anders bedrangt würde /sein Testament und letzten Willen unbilliger weiß / und anders danihme geliebt / in solchen beweglichen und fahrenden Haabe und Gü-teren auffzurichten / so sol dasselbig krafftloß und von unwerde seyn /auch der Bedranger/ da er ausserhalb deß Testaments/von des ab-gestorbenen verlassenen fahrenden Haab und Güteren ichtwas hättebekommen mögen / dasselbig damit als mit der that verwirckt ha-ben. Wie solche Peen und Straff auch gegen den statt haben sol-der die Auffrichtung eines Testaments / der beweglichen und fahrenden Haabe und Güter halber verhinderen würde.Vnd gleich wie die Elteren einem ihrem Kindt oder Enckelen /für den anderen etwas auß ihren beweglichen und fahrenden Gü-tern fürauß und doch ohn Abzug und Schmählerung des gebüh-renden Kindt= und natürlichen Antheils oder legitime zuordnenmögen / also auch da sie ungerahten Kinder oder Enckelen hätten /und von derowegen ein mercklichs außgeben/ so mögen sie solchenüberigen Kösten in ihren Testamenten den ungerahten Kinderenoder Enckelen abziehen / und den anderen Miterben dadurch einzimliche Erstattung zu ordnen.Von Succession und Erbung in absteigender Linien /ohn Testament oder Geschefft der Elteren.Cap. LXX.Ann Vatter und Mutter ohn Testament und Ordnungihres letzten Willens mit Todt abgehen / und leiblicheeheliche Kinder / Söhne und Töchter hinder ihnen ver-lassen/ so erben dieselbige Kinder alle vätterliche und mütterlicheHaabe und Güter/ fahrend und liegend/ wie die Nahmen habenmöge / gleich miteinander vor männiglichen.Wo
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
58
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