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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
55
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Gülich= und Bergischeder in eins anderen Namen ohne gnugsam Gewaldt appellirt, dernAppellation sol nicht angenommen werden / inmassen auch die Appellation nicht zulässig / so nicht von grad zu grad an das negstObergericht geschehen / oder darauff die Partheyen mit gutemWillen verziehen. Da auch drey gleichmessige Urtheil außgespro-chen / kan davon nicht appellirt werden.Item / ein Appellation von einer Beschwerung / so nicht Kraffteines Endturtheils hat / geschehen / so folgents durch den Richterrevocirt oder abgeschafft / mag darnach nicht verfolgt werden.Item / wann der Appellant nach gethaner Appellation wieder-umb vor dem vorigen Richter erscheinet / und sich nochmals (aufserhalb so er Abscheidtsbrieff begerte) in Handlung inläst / so feltdie Appellation, und wird dadurch in sich selbst verlöschen.Jtem / von Execution oder Vollenstreckung eines Urtheilswird zu appelliren nicht zugelassen / es were in der Execution die ge-bührliche Maß / so darinnen gehalten werden sol / übertretten /dann in dem Fall soll dem jenigen / der durch solche Ubertrettungbeschwert / hülff der Appellation nicht benommen werden.Item / derselbig welcher ein Zeit das jenig wes er schuldig-zubezahlen angenommen / mag darnach ob es ihnen vielleicht gereipen würde / nicht appelliren.Nachdem zum offtermal von vielen Partheyen auß lauteremMuhtwillen / allein umb die Wiederparthey in verderblichenSchaden zu führen und umb zu treiben / appellirt wird / sollen die-selbige / neben Vollenstreckung der Urtheil mit Gelt oder Leib-straff / so sich solcher Muhtwil erfinden wird / nach Gelegenheitder Persohnen und Verhandlung / durch unsere Amptleut gestrafftwerden.Von Gerichtskosten / wie die taxirt undgemessiget werden sollen.Cap. LXVII.Je gerichtliche Kösten darinnen die eine Parthey verwie-sen / sollen durch die Parthey / so das Urtheil erhalten /Sklärlich und unterscheidlich / wie / welchen / und war-von oder wie viel außgegeben sey / von Item zu Jtem / in ein zet-tel verzeichnet / dem Gericht übergeben werden.Wann in der Sachen nicht weiter dann gewöhnliche Ge-richtskosten / als deß Gerichtschreibers und Fürsprechers Lohn /Brieff und Siegel Gelt / Fürgebot und dergleichen / die so offen-bahrlich