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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
54
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Rechts=Ordnung.54Kundtschafften auff einen Verstandt nicht zubringen seyn möchten /in dem fall köndten sie als singulares widerfochten werden. Es solaber der Zeugen sage so viel ohn äusserlichen Zusatz geschehen mag.dermassen außgelegt und verstanden werden / daß sie zusammenstimmen / und in der Substantz sich vergleichen.Außzug der Nichtigkeit außgesproche-ner Vrtheil.Cap. LXV.Achdem zu mehrmahlen zu Verhinderung der Vollenstre-ckung die Exception oder Außzug der Nichtigkeit außge-sprochenen Urtheils vorgeworffen wird / dahero nutz-lich und gut / daß die Richter dernhalb gewarnet auchdie Partheyen ihres Rechtens destomehr achtnehmen mögen / sosol man auff nachfolgende Vnterrichtung fleissig Anmerckung ha-ben, damit alle Nichtigkeit in künfftiger Zeit verhütet werde.Vnd erstlich / so ist ein jedes Urtheil das auff allen GebottenFeyrtagen außgesprochen / ob wol die Partheyen in die Eröffnungverwilligt / nichtig: Dergleichen dieweil in Zeit der Ferien / die zuNohturfft des Menschen eingesetzt / als in Arn Herbst / alle gericht-liche Sachen und Händel ruhen sollen / darumb so kan zu derselbi-ger Zeit kein kräfftig Urtheil außgesprochen werden / es were dannSach / daß die Partheyen auff solche Ferien vorhin verziehen / als-dan kan das Urtheil als nichtig nicht wiederfochten werden. Wiein gleichem die Urtheil so der Bitt vorgewendter Klagten nichtgemeeß gestelt / nichtig.So kan auch ohne Ladung / wie gleichfals ohne deß Gegen-theils vorbrachte Klag und Antwort / oder gegen die jenigen soMinderjährig und Sinnloß / und doch im Rechten nicht vertret-ten bestendiger Weiß kein Urtheil außgesprochen werden. Wereaber ihnen zu gutem Urtheil außgesprochen / dasselbig wird bundigund kräfftig gehalten.Außzug wieder die Appellation, warumbdie nicht zulässig.Cap. LXVI.Elcher inwendig zehen Tagen von außgesprochenemVrtheil nicht appellirt, oder der Forderung darumber zu Recht gestelt / geständig / oder ungehorsamlichWaußbleiben / oder auch ein offenbahrer Ubelthäter / oderder