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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
53
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Gülich= und Bergischedero sämptlichen gebrauchen / dann in dem Fall / gebe der Bruderihme selbst und in seinem eigen Nutz Zeugnuß. Wo sie aber ihre Gä-ter von einander getheilt / und ein jeder seyn besonder Haußhaltunghätte / mögen sie einandern (so fern sie doch sonst fromb und erbar)Kundtschafft tragen / doch wird ihre Kundtschafft nicht so vielGlaubens / als wann sie von Frembden geschehen / zugestelt.Jtem Eheleuth, Mann und Fraw können einander nichtKundtschafft geben.Jtem / alle Haußgesinde deß jenigen der die Zeugen führet /mögen so lang sie im Dienst sein / als verdächtig verworffen werden.Außzug wieder die Sage und Kundt-schafft der Zeugen.Cap. I. XIV.Aß deß Zeugen Sage ungewiß sey.Jtem / daß er keine beständige Ursach seines wissensangezeigt / oder daß dieselbe nicht schliesse.Jtem / daß der Zeug seine Kundtschafft alleindurch hören sagen bewehre / welche Zeugnüß ausserhalb Ehe-sachen / und die Sipschafft oder Magschafft belangen / nit gnug-sam oder erheblich.Item/ daß die Zeugen sich nicht vergleichen in der Zeit-Mal-stat / Persohnen / oder sonst in der Sachen widerwertiglich sagen.Jtem / daß der Zeug in seiner eigner Kundtschafft ihme selbstſviderwertig oder zweiffelhafftigItem / daß die Zeugen singulatis, das ist / daß ihre Kundt-schafft ungleich und sonderliche sage sey.Es ist aber so viel diese Ursach belangt/ durch den Richter oderVerhörer ein fleissig auffsehens zu haben / und zu mercken in welchenPuncten die Zeugen sich vergleichen. Dann ob sie wol sich einerRede in allen Puncten nit vergleichen / so kan dannoch ihre Kundt-schafft / als ein gesplissen Kundtschafft nicht verworffen werden.Vnd darumb so der Zeugen Sagenicht ungleiches Verstands /sondern endtlich wol auff eine Meynung zu bringen seyn möchte /können sie darumb daß sie nicht eben auff eine Weiß geredt / nichtvor singularis, oder gesplissen Kundte geacht werden.Wo aber die Kundtschafft also gestellet / daß dieselbige sich mitderen anderen Zeugen Sage nicht vergleichen thäte / sondern eineandere und besondere Meinung were / und also die gegebeneKundt-