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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
52
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Rechts=Ordnung.54Item: So ein Instrument, Brieff / Stegel / oder briefflicheUrkundt kein Ursach der Schuld oder Obligation mitbringen,dargegen mag auch excipiirt werden.Item: Einer schlechten Copien oder Abschrifft wird ohn daßdem Original oder glaubwürdig Vidimus kein Glaub zugestelt.Außzug wieder die Persohnender Gezeugen.Cap. LXIII.Jewohl vermög der Rechten einem jeden zugelassen / zuBewehrung der Warheit lebendige Kundschafft zuführen / so seind doch etliche Persohnen / die im Rech-Wten Kundschafft der Warheit zu geben / nicht zugelas-sen / Als nemblich daß sie Ehrlose / Meineydige / öffentliche Ehe-brecher / oder die solches Lasters überwommen und verdampt / oderder Lande verwiesenItem: Mörder / Dieb und öffentliche Räuber / und sonst alledie jenige die unehrliche Aempter und Diensten tragen / brauchenund üben / welche doch in Mangel anderer frommer Leuth / inSachen der beleidigter Majestät und dergleichen / geführt undauffgenommen werden mögen.So mögen auch ein öffentlicher Widersager und Feindt,Item ein Ungläubiger wider einen Christen/ und auch gewesenerRichter / Advocat und Anwaldt / in derselbigen Sach darin siegesprochen und gedienet / auch Sachwälde / so gewin oder verlustan der Sach darin sie zeugen / haben oder leiden mögen / Item einFraw oder Weibsbildt in Testaments Sachen / wie dan auch dieZeugen so gekaufft und unterricht / oder von wegen ihrer Armuhtund Leichtfertigkeit verdacht seyn / verworffen werden. Ein Mönchaber oder Ordensman mag mit erlaubnuß seines Obersten zeugenDie Eltern sollen vor oder wieder ihre leibliche Kinder / der-gleichen und hinwieder die Kinder wieder ihre leibliche Eltern Ge-zeugnüß zu geben nicht zugelassen oder gedrungen werden / sonder-lich in Sachen die Leib / Ehr und Glimpff belangen. Aber in an-deren Sachen da es der Gegentheil zuläst / oder so man kein anderBeweiß haben möchte / als in Hylichsfürwarden / Nächgeschei-den / und der Kinder Alter / sollen sie zu Gezeugen auffgenommenwerden.Es kan auch ein Bruder dem anderen kein gezeuchnuß tragen /sonderlich wan sie in unvertheilten Güteren mit ein ander sitzen / unddersG 3