Gülich= und Bergischegende Güter / Zinsen und Renthen ohn Richterliche Erkantnußund Decret nicht veräusseren / verpfänden oder beschweren / und segemelte unmündige Kinder zu ihrem gebührlichen Alter kommen /oder wo es darzwischen nöhtig oder nützlich seyn würde / auff Er-forderung des Gerichts / gebührliche Rechenschafft thun / und vonmeiner Verwaltung Rede und Antwort geben / mit vollkommenerUberlieberung alles deß / so der Vormunderschafft halber zu mei-nen Handen kommen / und obgedachten meinen Pflegkinderen zu-sichen würde / und ich ihnen schuldig / und sonst alles das thun undlassen/ das einem getreuen Vormünder eyget und zustehet. Allesbey Verpfändung und Verpflichtung meiner Haabe und Güter-Ohn alle Geferde / als mir Gott helff / rc.Von Curatoren.Cap. XLVIII.Jewohl nach Ordnung der Rechten die Vormunder-schafft der unmündiger Söhne zu vierzehen Jahren /und der Töchter zu zwölff Jahren sich endet / dieweil⸫aber dennoch solche junge Persohnen / biß sie fünff undzwantzig Jahr alt werden / für Minderjährigen im Rechten gehal-ten / also daß sie ihres unvollkommenen Alters halber ihren Gü-tern und Handlungen nützlich nicht vor seyn können/ so mögennach Gelegenheit ihrer Güter abermahl die negste Gesipten / wodieselbe tüglich / oder sonst andere / zu Curatoren oder Pfleger auffder Minderjährigen Bitt verordnet werden / welche sich haltenund mit Eydts Gelöbden verstricken sollen/ in aller massen alsoben im nechsten Titel erklärt ist.Nachdem aber die Minderjährigen sich selber im Rechten wievor gesagt / nicht vertretten / noch Mombar setzen mögen / darumbsollen dieselbige durch ihre gesetzte Vormünder (so fern die doch derSachen selbst vorseyn möchten) im Gericht vertretten werden / wel-chen auch zugelassen seyn sol / nach Befestigung des GerichtlichenKriegs einen Mombar an ihre stat zu verordnen/ aber vor der Be-festigung des Kriegs Rechtens mögen sie auch ein geschickte Per-sohn an ihre stat / doch nicht anders dann mit Erkantnuß und Zu-lassung des Gerichts verordnen / welche Persohn im Rechten Actorgenent wird / und sol derselbig nachfolgenden Eyd schweren.Ich N. gelob und schwere / daß ich in dieser Sachen N. deßActor ich Gerichtlich gesetzt und verordnet bin / meines bestenFleiß / was ihme nützlich / handlen / und was ihme schädlich / unter-lassen
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
37
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten