Rechts=Ordnung.nistration von allen Güteren den unmündigen Kinderen zustendig.sie seyen liegend oder fahrendt / Schuld / Brieffe / Register undSchuldbücher / ein glaubwürdig Inventarium in Beywesen zweyerScheffen durch den Gerichtschreiber machen lassen / und von sol-chem Inventario den Vormunderen glaubwürdige Abschrifft gege-ben / das Original aber hinter dem Gericht verwahrlich gehaltenwerden.Und sol kein Vormunder die befohlen Vormunderschafft / erhette dann redliche und im Rechten gegründete Ursachen / anzu-nehmen sich widderen. Wann er auch dieselbe angenommen / soler sie ohn redliche und rechtmessige Ursachen nach Erkandtnuß derScheffen nicht auffsagen.Damit auch der unmündigen Kinder Güter in werenderVormunderschafft nicht geärgert / dann gebessert werden mögen /sollen die Vormunder kein liegendt Gut / oder das für liegendtgeacht wird / so ihren Pflegkinderen zustehet / verkauffen / veräus-seren / oder beschweren / es sey dann vorhin nach Gerichtlicher undgnugsamer Erforschung oder Erfahrung der Sachen durch dasGericht erkent worden / daß es den Kinderen zu verkauffen oder zuverpfänden nöhtig oder nützlich. Dergleichen sollen auch dieVormunder ihrer Pflegkinder Güter / weder liegendt noch fah-rent / kauffen / oder sonst an sich bringen / ohne vorgehende Richt-liche Erkantnuß.Und sollen die Vormunder zu der Administration und Verwal-tung nicht zugelassen werden / sie haben dann zuvor gnugsame undrechtmässige Versicherung dem Gericht gethan / das jenig / so ihnennachfolgender Eyd aufflegt / zu vollenbringen. Doch sollen dieVormunder / so die Eltern ihren Kinderen verordnen / dem altenBrauch nach / mit solchem Eyd nicht beladen werden.Eydt der Vormunder.Cap. XLVII.SCh N. schwere und gelobe zu Gott / daß ich N. derenVormunder ich verordnet bin / Persohn und GüterenSgetreulich und erbarlich wil vorseyn / ihr Persohn undOGüter vertretten und verwahren / die Güter in meinen*Nutzen nicht kehren oder wenden / daruͤber ein rechtmässig Inven-starium auffrichten lassen / sie in und ausserhalb des Rechten treulichbeschirmen / was ihnengut und nützlich ist / thun und handlen / wasihnen unnutz und schädlich ist / vermeiden und verhüten / ihre lie-gendeE 3
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
36
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