38Rechts=Ordnung.lassen soll / was auch zu meinen Handen / gemelten N. zugehörig / indieser Sachen kompt/ das sol und wil ich den Vormunderen zustel-len / und sonst alles anders thun und lassen / das einem getreuenActor zu thun eyget und gebühret / Als mir Gott helff / rc.Vnd dieweil sich zum offtermahlen begibt / daß die Minder-jährigen / welche im Rechten zu handlen haben / mit keinem Vor-münder oder Pfleger versehen seyn/ damit dann wegen in Vollnfüh-rung des Gerichtlichen Proceß keine Nichtigkeit begangen werde.soll auff solcher Minderjährigen Begehren / Curator ad litem, dasist / ein Vormünder oder Pfleger zum Gerichtlichen Krieg gegebenwerden; Doch mit dem nachfolgenden Unterscheidt: Nemblich /wann der Minderjähriger / so mit keinem Vormünder versehen /im Rechten Kläger wäre / und aber ihme einen Curatoren im Rech-ten zu setzen und zu verordnen/ so er dessen durch sein Gegentheilerinnert / oder an ihme begehrt würde / nicht bitten wolte / sol er auffseine Klag nicht gehört werden. Wo aber der Minderjähriger nichtKläger wäre / dann von einem anderen in Recht gezogen oder be-klagt würde / und ihme Verordnung eines Curators zum Krieg /der ihnen in der Sachen vertretten möchte/ nicht bitten/ oder nichterscheinen wolte / sol ihme nicht desto weniger auff Bitt des Klä-gers / oder durch das Gericht von Ambts wegen / ein Curator zumGerichtlichen Krieg verordnet werden / mit vorgehender Ladung/auff einen bestimbten Gerichtstag zu erscheinen/ zu sehen und zuhören ihme einen Curatoren zu verordnen. Vnd wo er alsdannungehorsamlich außbleiben würde / sol gleichwohl ihme durch dasGericht ein Curator gegeben werden / zu Verhütung Nichtigkeitdes Proceß und vergeblicher Unkösten. So aber der Minderjäh-riger alsdann noch nicht erscheinen / oder einigen Curatorn an-nehmen wolle / mag der Kläger auff solch ungehorsamb Außblei-ben / in desselben Minderjährigen Güter ex primo decreto, das istauß erster Erkantnüß / wie sich gebührt / eingesetzt werden.Von Beweisungen ins gemein.Cap. XLIX.Ach Besage gemeiner Rechten / beschehen die Bewei-sungen in mancherley Gestalt: Als durch lebendige Ge-zeugen / Item offenbahre glaubwürdige Schrifften /③Brieff und Siegel / Item durch Bekantnuͤß der Par-theyen / als da ein Theil dem anderen der Sachen gestehet undbekent. Von welchen Beweisungen / und wie dieselbige erheb-lichR
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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38
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