Gülich= und BergischeWären aber keine Vormünder im Testament gegeben / nochGesipten vorhanden / oder hätten rechtmässige Entschüldigungdaß sie der Vormunderschafft nicht für seyn möchten / oder die anzu-nehmen nicht schuldig / und solches der Obrigkeit anzeigen / oderaber so sie zu solcher Verwaltung nicht tüglich und geschickt erfun-den würden / alsdann sollen Richter eins jeden Orts geschickte /erbahre und fromme Persohnen / so den Kindern am nützlichstenund trewlichsten für seyn mögen / darzu verordnen.Es sollen auch die Blutsverwandten / oder so keine vorhan-den / die negste Nachbahren schuldig seyn / inwendig Monats fristnach absterben der Eltern / den tödtlichen Abgang dem Gericht desOrts anzuzeigen / umb die unnündige Kinder gebührlicher weißmit Vormunderen zuversehen.Dergleichen soll auch in Verordnung der Vormunder diesebescheidenheit gehalten werden / daß eingesessene Bürger oderweltliche Persohnen / so erbahr / geschickt / begütet und haabseligseyn / anderen vorgezogen / und darzu gefordert / und mögen nachgelegenheit der unmündigen Kinder Güter / einer oder mehr dar-zu verordnet werden.Wiewol auch die Vormunderschafft und andere bürgerlicheEmbter zu tragen / den Frauensbildern vermög gemeiner beschrie-benen Recht verbotten / jedoch so die Mutter oder Aufraw der Vor-munderschafft ihrer Kinderen oder Enckelen sich wolte unterneh-men / das sol man ihnen / und erstlich der Mutter / und so sie ver-storben were / oder die Vormunderschafft nicht annehmen wolte / derAnfrawen durch vorgehende Erkentnuß zulassen / sie müssen abervor solcher Zulassung sich aller Fräwlicher Freyheit / so viel dieVormundschafft berührt / verziehen / und alle ihr Haab und Güterdarvor verpflichten / und so es von dem Gericht auß beständigenUrsachen vor gut angesehen / mag ihnen ein oder mehr Vormun-der zu geben werden. Wo aber die Mutter die Vormunderschafftnicht annehmen wolte / soll sie bey Straff der Rechten / nemblichauff Verlierung des Kinds Erbfals / innerhalb Jahrs frist Vor-zunder Gerichtlich zu bitten / und verordnen zu lassen schuldig seyn.So auch die Mutter oder Anfraw die Vormundschafft ange-nommen hette / und sich zu weiter Ehe wiederumb begeben würde /soll sie zuvor / daß ihre Kinder und Enckelen mit Vormunderenversehen werden / verschaffen / und ihrer gepflegter Vormunder-schafft halber darnach binnen Jahrs Rechnung thun.Es soll ein jeder Vormunder alsbald im Anfang der admi-nistration
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
35
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