Rechts=Ordnung.34und damit solche Peen des Rechtens verhüten/ und sol sonst dergewöhnlichen Gerichtskosten und Schadens halber/ und weitersnach Befinden der Sachen gehalten und erkent werden / alsRecht ist.Wie es mit den Vnmündigen und denen die in Ge-walt ihrer Vormünder stehen / auch den Sinnlosensol gehalten werden.Cap. XLVI.Achdem die Vnmündigen / nemblich die junge Söhneunter vierzehen / und die Töchter unter zwölff Jahren /Alters halb / wie auch die Sinnlosen / welche den völli-gen Gebrauch ihrer Vernunfft nicht haben / ihren Sa-chen selbst nicht vorstehen noch sich verwalten können/ so müssen die-selbige durch ihre Vormünder/ Pfleger oder Mombar unter derenTitul und Schirm sie seyn sollen / vertretten werden. Dieweil aberdreyerley Vormünder im Rechten befunden / Nemblich:Testamentarii, so in Testamenten und letzten Willen geordnet.Legitimi, als die Nechstgesipten oder Verwandten vom Ge-blüte / welche durch das beschriebene Recht verordnet.Und Dativi, so durch die Obrigkeit oder Gericht in Mangelder zweyer voriger gegeben werden.Damit dann die Richter wissen mögen / wie die Vormünderin einem jeden Fall zuzulassen / sollen sie sich nachfolgender Erklä-rung gemäß halten. Als nemblich: Wo der Vatter oder Anherrihren ehelichen Kinderen und Enckelen / welche berürte Alter nichterlangt haben / Vormünder gegeben und gesetzt hätten / dieselbigesollen vor allen anderen zur Vormünderschafft gelassen werden.Und sollen die Kinder und Enckelen / so in Zeit des Testierersihres Vatters oder Anherren Todts in Mutter Leib/ und noch un-gebohren seyn (zu Latein Posthumi genant) wo ihnen Testaments-weise Tutores oder Vormünder verordnet / hierinnen auch begrif-fen seyn.Wo aber den Kinderen oder Enckelen Testamentsweise inmassen wie vor erklärt stehet / kein Vormünder verordnet / alsdannsollen die negste Gesipten Mans Persohnen über fünff und zwan-tzig Jahr alt / zu der Vormünderschafft gelassen / und ihnen die Ad-ministration und Verwaltung der Unmündigen Kinder / und ihrerHaabe und Güter befohlen werden.WärenE 2
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
34
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