Gülich= und Bergischerichtszwanck da die Sach anhängig gemacht / mit liegenden Gü-tern gnugsamlich begütet / also daß solche Güter besser / oder zumwenigsten so gut wären / als die Hauptsach sich ertragen kan / deß-fals ist er bestimbte Caution zu thun nicht schuldig.Wie unzeitliche oder übermässige Forderungabgestelt werden soll.Cap. XLV.ES werden durch der Partheyen einfältigen Unverstand.oder auch Frevel und Muhtivillen etwa viel Anforde-Frungen und Verklagungen in Recht unzeitlich oderübermässiglich eingeführt / derwegen Richter undScheffen in Zulassung oder Verwerffung solcher Anforderungengebührliche und billige Bescheidenheit halten müssen.Dann so jemandt den andern umb Schuld / Zinß / hinderstän-dige Pacht / und anders in Recht verklagt und vornimbt / ehe undzuvor der Antworter ihme dem Ankläger das jenig / so er fordert /zu bezahlen und außzurichten schuldig / so sol der Kläger dem Ant-worter nicht allein sein erlitten Gerichtskosten und Schaden / auffMässigung Richters und Scheffen zu entrichten / sondern auchüber solchs schuldig und verfallen seyn / dem Beklagten so viel Zeitder Bezahlung halber zu geben / als er ihnen vor der Zeit oder Zielgebührender Bezahlung / unbillig und unzeitlich fürgenommenhat. Es wäre dann Sach / daß der Antworter mitlerweil / undehe der Kläger seine Anforderung wiederumb zu rechter Zeit ein-bringen könte / auß redlichen Verdacht fürfluchtig werden / oderseine Haabe und Güter entfrembden möchte.So aber jemandt umb ein grösser Anzahl / Summa oder an-ders muthwilliglich klagte / dann ihme der Antworter schuldig.und sich solchs dermassen in Recht erfindet / so sol der Kläger demAntworter sein erlitten Gerichtskösten und Schaden nach besche-hener Ermässigung dreyfaltiglich zu entrichten pflichtig seyn.Wo auch in des Klägers angewandter Forderung einigerZweiffel oder Irrung fürfallen würde / als daß der etwas ab=oderzuzusetzen seyn solte / und daher der Ankläger sein sicher und endlichBegehren oder Forderung nicht thun noch setzen möchte / so mag ergleichwohl seine bestimbte Forderung und Begehren auff Befindung oder Außtrag gebührlicher Rechnung (wo die Bestimmungder Anforderung durch Rechnung fürgenommen werden sol) setzen /und
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
33
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