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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
32
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Rechts=Ordnung.(so die geführt) auch ander eingebrachter briefflicher Schein undBeweisung auff Anruffen der Partheyen / eröffnet / dieselbigeCopey dem Wiedertheil mitgetheilt/ und Ziel gegeben werden/ wieder die und allem Einbringen seine Ein- und Gegenrede (so er wil)zu thun / wie es dann ihme auch frey stehen und zugelassen seynsoll/ wo es ihme geliebt/ alsbald gemeine Einrede darwieder für-wenden / und zuschliessen / also das die Sach zu außträglicher Er-orterung und Erkandtnuß des Rechten befördert/ und alle un-nöhtige Termin und darauß fliessende Bescheid und Beyurtheilenverschönet werden mögen.Von welchen Persohnen und in was SachenVersicherung genommen werden sollCap. XLIV.SO der Kläger sein Ansprach oder Klagschrifft einbracht /mag der Beklagter alsbald begehren / daß der Klägergebührliche Caution und Sicherheit thue / solche ange-fangene Rechtfertigung durch sich oder seinen Voll-mächtigen Mombar oder Anwald außzuführen / und ob er derSachen niederliegen würde / alsdann ihme dem Beklagten alleKosten und Schaden zu entrichten. Welche Versicherung mit glaub-würdigen Bürgen/ oder Vnterpfandung deß Klägers Güter ge-schehen soll. Im fall aber der Kläger solche Versicherung über sei-nen möglichen Fleiß mit Bürgen / oder sonst mit Verstrickung sei-ner Güter nicht vermöchte / mag er sich erbieten / dieselbige Sicher-heit mit seinem leiblichen Eyd zu thun / welches ihme auch alsozugelassen werden soll. Erscheine aber der Kläger nicht in eigenerPersohn / sondern durch einen Volmächtigen / wo dann derselbigein gnugsame Gewaldt einbracht hette / soll er zu keiner weiterercaution oder Versicherung getrungen werden. So er aber entwe-der keinen / oder mangelhafften Gewalt hätte/ ist er schuldig dieVersicherung zu thun/ daß sein Principal oder Hauptsacher alleswas er handlen werde / gknehm haben und halten soll.Herwiederumb mag der Kläger an dem Beklagten oder sei-nem Mombar begehren / ihme Sicherheit zu thun / dem Rechtenaußzuwarten / und das jenig / so er gegen ihme mit Recht erhaltenwürde / zu entrichten / welche begehrte Versicherung der Klägeroder sein Anwaldt alsdann zu thun schüldig ist.Wann aber der Kläger oder der Beklagter / unter dem Ge-richts-