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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
31
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Gülich= und Bergischearmen Partheyen unter den Fürsprechern und Mombaren gleichund ungefärlich außgetheilt / und niemand überschutt werden mögIn Gerichtssachen sol aller böser Ver-dacht verschont werden.Cap. XLII.Amit auch allerley Nachred und Verdacht fürkommenund vermitten / so sollen sich Richter und Scheffentäglicher Gemeinschafft und Unterhaltung deren streit-Sbaren Partheyen enteusseren / und sich sonst ihrem obli-genden Ambt / und aller Erbarkeit gemeeß halten / und wo siemit Sipschafft oder Magschafft / Schwagerschafft / und in an-der Wege / deßhalben sie von Rechtswegen recusirt oder verdechtiggehalten werden möchten / den Partheyen verwandt / oder auchso sie für Zeit ihres Richter oder Scheffen Ambts in der Sachengedient und gerahten / sollen sie solches anzeigen / und sich der-selben Sachen gäntzlich entschlagen.Von Haltung der ordentlicher Ter-min und Proceß.Cap. XLIII.NAchdem die Partheyen / und ihre Mombar oder An-O walde / sich etwan vieler unnöhtiger termin und außthei-lung der Zeit thun gebrauchen / dardurch dan die Hän-del auffgehalten / und mit schwerlicher Unkosten verlengert / auch Richter und Scheffen verursachet werden / derenthalbBescheidt und Beyurtheil zu geben / so sollen Richter und Schef-fen zu Fürderung außtreglichen Rechtens und Sachen der Par-theyen / mit gutem ernstem Fleiß darauff Achtung haben / undverfügen / daß der Kläger durch sich selbst / seine Mombar oderAnwaldt / auff dem angesetzten Gerichtstag / sein Klag schrifftlichoder mündlich darthue / der Beklagter / wo er keinen rechtmes-sigen Außzug fürzubringen hette / darauff in rechter Zeit ant-worte / und beyde Theil den Krieg Rechtens befestigen / auch wosie beyde / oder die eine deß begirig / den Eyd für geferde schwerenWann nun solches beschehen / soll dem Kläger ein Zeit nachErmessigung und Gestalt der Sachen / seine Anforderung / so vieldero verneindt worden / zu beweisen bestimbt / und nach Ver-rückung derselben Zeit / die Sage und Kundschafft der Gezeugen