30Rechts=Ordnung.Wie sich Richter und Scheffen halten / auch keinunzüchtig Wesen deren Gerichts Persohnen und Par-theyen gestatten sollen.Cap. X L.Ichter und Scheffen sollen sich in ihrem Wesen / Wan-del und Thun und eusserlichem Schein/ aller Zucht/Erbar= und Billigkeit befleissen / in Verfassung derSpruch und Urtheil einander gutwillig / und mit Ver-hütung alles Mißverstands anhören / den Partheyen ohne Auff-haltung und Verzug / außtreglich billig Recht sprechen / auchernstlich und bey Vermeidung der Peen verzogens Rechtens ihnenanzeigen / daß sie zu rechter Zeit mit aller Nohturfft in Recht er-scheinen / sich auch unbilliger / freventlicher oder schmälicher Wortenthalten wollen. Vnd so jemand dem zu gegen handlen würde,soll wieder den gebührliche Bestraffung / nach Gestalt der Uber-fahrung und Persohnen fürgenommen werden.Wie man den Armen richtenund dienen soll.Cap. X L I.En armen unvermüglichen Partheyen soll in billigenSachen unverzüglich/ summarisch und außträglichRecht / zu Verhütung aller Unkosten und UntreibensSwiederfahren / und wo sie Armuts halber kein Redenerhaben / oder der die Gerichtskosten nicht bezahlen könten / sondernden Eyd der Armuht behalten und schweren wolten / daß sie Für-sprecher / Gerichtschreiber / und andere Gerichts=Persohnen nichtbelohnen / noch den Gerichtlichen Proceß und darauß folgendenUnkosten ertragen möchten / auch ihre Haab und Güter nichtgefährlicher weiß übergeben hätten / und so sie nach erhaltenemRecht und Gewin/ zu besserem Vermögen kämen/ daß sie getreulichund ungefährlich einem jeden der Gebühr nach Außrichtung thunwolten / auch ihrer Armuht ein glaublich Urkund in Schrifftenvon dem Ambtman / Pastorn oder Gericht deß Orts da sie seeß-hafftig / bringen würden / Sollen sie alsdann und nicht ehe /zu dem Eyd der Armuht in massen oberzehlt / gelassen und mitFürsprecher und Mombaren / auch Auffschreibung der Hand-lung und Acten versehen werden. In welchem allem Richter undScheffen die bescheidenheit halten sollen / daß die Sachen derarmen
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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30
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