Rechts=Ordnung.28aber in Vnsere Cantzley / so die Appellation an Vns oder VnsereRähte / wie obgemelt / geschehe / verschlossen überlieberen / und zuFührung solcher Kundschafften / das Obergericht / oder aber Wir /so an Vns Appellirt, Commissarien verordnen und geben sollen.So dem Appellanten aber die Acten geweigert oder verzogen / under in den vorgesetzten Stücken der Beweisung / oder sonst auß er-heblichen Ursachen verhindert würde / sol er dasselbig dem Ober-richter / Vns oder Vnseren Rähten inwendig der obgesetzten dreyenMonathen anzeigen. Darauff ihme nach Befindung der Sachenweitere dilationes vergunt / erkent und zugelassen werden sollen.Welcher dem allem dermassen nicht nachkommen würde / deßoder derselbigen Appellation soll als vor desert und verloschen ge-halten / und darumb nicht angenommen / sondern zu Vollnzie-hung voriges Vrtheils remittirt werden.Von Fertigung der Acten.Cap. XXXVIII.Amit die appellierent Partheyen ihre Appellation zu rech-ter Zeit verfolgen mögen / sollen ihre die Acta umb einzimlichs / ohne Ubernehmen / verfertigt werden / inSwelche Acta sonderlich auch verzeichent werden soll /in was / Jahr und auff welchen Tag ein jede Sach angefangen /und was auff einen jeden termin und Gerichtstage biß nach Auß-sprechung der Endurtheil / Appellirung, und Gebung der Aposte-len oder Zeugnußbrieff gehandelt / insonderheit aber soll in die Actagesetz werden das Jahr und Tag / in welchen die Urtheil darvonappellirt, außgesprochen/ und was Gestalt/ schrifftlich oder münd-lich solches geschehen / und binnen welcher Zeit appellirt,und was darauff Annehmung oder Ver-werffung der Appellation gefolgt.Folgetp. 3
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
28
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