Gültch= und Bergischegenant Attentata, und sol als ein unbefugte That und eigenesFürnehmen vor allen Sachen / auch ehe und zuvor die Appellationerledigt / nach Ordnung der Rechten / auffgehaben / abgeschafftwerden.Wo aber von einem Beyurtheil muthwillig / freventlich / undohne erhebliche Beschwerden appellirt, und unverhindert solcherfreventlicher Appellation in Recht billig gehandelt und fortgefah-ren würde / dasselbig sol vor keine Neuerung gehalten / noch auchabgeschafft werden / sonder bey Kräfften bleiben / so lang biß derOberrichter erkent / daß wohl appellirt und übel geurtheilt sey.Von den Fatalien, und wie dieselbigezugelassen.Cap. XXXVIIO der Richter darvon an Vns oder Vnsere Haupge.richter appellirt, ist Zeit und Ziel dem Appellanten be-stimpt / in welcher er seine Appellation verfolgen sol / somuß der Appellant solchem nachkommen / sonst wirdsein Appellation desert und verloschen.Wo aber der Richter kein Zeit nennet / sollen die Appellanteninnerhalb dreyer Monathen nach dem außgesprochenen Urtheilihre Appellation bey dem nechsten Gericht anhängig machen / unddas Instrument oder Schein der gethaner Appellation, samptschrifftlicher Verzeichnuß der Ursachen oder der Gravamina, war-umb sie mit dem ergangenen Urtheil / wieder Recht / Reden undBilligkeit beschwert zu seyn vermeinen / doppel Einbringen / damitdes ein bey dem Obergericht / oder so die Appellation an Vns oderVnsere Rähte geschehen/ bey Vnser Cantzeley verbleiben/ unddas ander dem Appellaten auff des Appellanten Kösten geschicktwerden möge. Wie dann auch dem Appellanten solcher Appella-tion halber / so fern die angenommen / in Vnser Cantzley ein Vr-kunds Zettel mitgetheilt werden sol. Zu dem daß der Appellantinnerhalb darnach nechstfolgender dreyer Monathen / je dreyssigTag vor den Monaht gerechnet / die Acten voriger Instantz auß-bringen (welche Vnsere Gerichter ihme auch ohne einige Erforde-rung von Vns / doch gegen gebührliche Belohnung zustellen sollen)und die sampt allem seinem Bescheid / Schein und Beweiß /Kundt und Kundschafften / weß er deß weiter als in voriger Instantzdurch ihnen fürbracht zu haben vermeinte / dem Obergericht / oderaber
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
27
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