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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
26
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26Rechts=Ordnung.glaubwürdigen Notarien und Zeugen / wie sich gebürt / und Zeugnuͤß=Brieff begehren. Welche Appellation so sie vor Notarien undGezeugen / wie jetzt gemelt / ausserhalb Gerichts / und in Adwesendeß Gegentheils oder seines Vollmächtigen geschehen / folgendsdem Richter und Scheffen / dergleichen auch dem Gegentheil bin-nen Monats Zeit insinuirt und verkündigt werden sol.Wo aber von Beyurtheil appellirt würde / so sol die Appellationallewege / es sey vor sitzendem Gericht alsbald / oder darnach vorNotarien und Gezeugen / in Schrifften / und nicht mündlich ge-schehen / In welcher Appellation die Ursachen zugefügter Be-schwerung außgedruckt / und das nicht unterlassen werden sol.Darumb und wo zu rechter Zeit / und in massen obgemelt /nicht appellirt würde / oder aber die Appellation als freventlich undwieder Recht beschehen / unzulässig / sol das Urtheil sein Wirck-ligkeit erreichen / und in rem judicatam ergehen / auch auff solchUrtheil mit gebührlicher Execution und Vollenstreckung / wie vor-stehet / gehandelt werden.Welcher gestalt von der Execution außgesproche-ner Urtheil appellirt werden mag.Cap. XXXV.NAch Ordnung gemeiner Rechten / sol von Execution oderH Vollenstreckung eines Urtheils nicht appellirt werdenmögen / es wäre dann in der Execution die Maß / sodarinnen gehandelt werden sol / übertretten. Vnd wosolche Beschwerdt der Ubermessigkeit / und sonst rechtmessig Ex-ception und Einred durch die beschwerde Parthey fürgewendt,und nicht angenommen / so mag darvon appellirt werden. Wieauch so der Richter sich weiters dann der Execution unterziehen /oder in dero Vollenstreckung etwas betrieglicher Weiß vorneh-men wolte.Von Neuerung und Attentaten.Cap. XXXVI.IN hangenger Appellation sol keine Neiverung / so manzu Latein Attentata nennet / fürgenommen werden.Darumb so einer appellirt von einem Endurtheil / wasalsdan nach gethaner Appellation, oder für der Appel-lation, doch alsbald nach dem Endurtheil / von Neuerung undAttentirung in der Sachen fürgenommen und beschehen / solcheswirdD2