Gülich= und Bergischefolgender maß vollnstreckt werden: Nemblich in beweglichen oderunbeweglichen Güteren / soll dem verlierenden Theil ernstlich ge-botten werden / solche liegende oder bewegliche Güter in einer be-nenten Zeit dem Kläger zuzustellen und einzuantworten. Wodann solche Einantwortung und Zustellung nicht geschehe / so sollder Ambtman des Orts die Vollnstreckung thun / und der gewin-nender Partheyen die zuerkente Güter wircklich zustellen lassen.Wo aber die Vollnstreckung in persöhnlichen Sachen deßBeklagten Persohn fürnemlich belangen / als umb geiehnt Geldt /Schuld / Schaden oder dergleichen Sachen geschehen soll / sofern dann das jenig darin der Beklagter verdampt vorhanden /soll die Vollnstreckung darin geschehen / wo nicht / und nach ge-stalt der Sachen die Vollstreckung in anderen seinen Güteren ge-schehen muste / alsdann soll man zum ersten die farende Haab /und so dieselbe nicht daran reichen würde / die liegende Güter /und zum letzten deß Beklagten Schuldner / die der Schuld ge-ständig=pfänden oder angreiffen. Es soll aber in der Pfändungund Vollnstreckung diese Bescheidenheit gehalten werden / daßsolche Güter so dem verlierenden Theil am wenigsten Schadenbringen / und doch dem gewinnenden Theil zu Vollenziehung derVrtheil gnugsam seyn / genommen / und so dieselbe Pfände in-wendig einer bestimpten Zeit (die nach gelegenheit der Persohnen /oder gestalt der Sachen angesetzt werden soll) mit gebührlicherVollenziehung der Urtheil / nicht gefreyet / sollen sie durch dieverordnete Executores, Vnterkäuffer=Richter und Gerichsbot-ten / wie an einem jeden Ort gewöhnlich und wohl herbracht.umbgeschlagen und verkaufft werden.Wie von End= und Beyurtheil sollappellirt werden.Cap. XXXIV.A sich an Vnsern Vnter= und Haupperichtern nachgesprochenem Endurtheil ein Parthey beschwert erfin-Sdet / die mag alsbald im Fußstappen oder beysitzendemGericht / in Gegenwertigkeit des Richters und Schef-fen / an ihr negst ordentlich Obergericht / vermög der Reichs-Ordnung / mündlich appelliren / und Abscheidsbrieff begehren /oder aber schrifftlich, doch inwendig zehen Tagen nach außge-sprochenem Vrtheil / von stunden zu stunden zu rechnen / entwedervor Richter und Scheffen / so man die bekommen mag / oder vorglaub=
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
25
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