24Rechts=Ordnung.Vnd nachdem an etlichen Gerichtern mißbräuchlich gehal-ten / daß dieselbige einem jeden auff sein ersuchen/ des Gegen-theils unerfordert / ohn einige fürgehende Erkandtnuß der Sa-chen sonderliche Bescheide / die sie Fürurtheil genent / mitgetheilthaben / darauß viel Gezancks den Partheyen / und Nachrededen Gerichten erfolgt, sol solcher unordentlicher Mißbrauchhiemit abgethan seyn.Von Eröffnung der Vrtheil.Cap. XXXII.O Richter und Scheffen der Endurtheil entschlossen /sollen sie beyde Partheyen durch den Gerichtsbotten be-ruffen und fürheischen lassen / auff einen benanten Tag9zu erscheinen/ und zu hören/ dieselbige Urtheil außzu-Wo alsdann ein Parthey über solche Gerichtliche Be-sprechen.ruffung und Ladung ungehorsamlich / ohn daß er einige rechtmässi-ge Ursach oder Noht vor Eröffnung des Urtheils fürwendte / auß-bleiben und nicht erscheinen würde / sol auff des gehorsamen TheilsBeklagen und Begehren/ das endliche Urtheil nicht desto wenigerin Schrifften verfast/ und an sitzendem Gericht/ und gewöhn-licher Gerichtsstatt öffentlich außgesprochen werden/ in welchemUrtheil das jenig/ so von dem Kläger in seiner Klag oder auchdem Antworter in seiner übergebener Defension und Gegenklagbegehrt / und zu Recht gnug bewiesen / erkent/ und der Gegentheilin Wiederlegung der gerechtlichen Kösten und Schaden (wie dienach außgesprochenem Vrtheil / durch die Parthey so das Urtheilerhalten unterschiedlich angezeigt / und bey ihrem geschworen leib-lichen Eyd bewert / darauff folgents billige Messigung geschehensol) verdampt, oder dieselbige auß bewegenden Ursachen gegeneinander vergleichet und compensirt werden sollen.Von Execution und Vollenziehungder Vrtheil.Cap. XXXIII.Ann Urtheil außgesprochen / und darvon nicht appellirt,und wo gleich darvon appellirt, und die appellation außrechtmässigen Vrsachen nicht zugelassen / oder aber ver-Q✋loschen und desert worden / sol dasselbig auff Ansuchender gewinnender Parthey durch die Ambtleuth jedes Orts nach-folgender
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
24
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