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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
23
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Gülich= und Bergischeund Gewalt / oder untauglich geacht) bewiesen / Deßhalben dieScheffen / so Vrtheil und Recht sprechen werden / bedächtlich undmit höchstem fleiß anmercken müssen / ob solche Vermuhtungen /gewaltig / beweglich / oder auch nothwendig seyn / daß die Sachdadurch gnugsam dargethan werde / anders möchte nicht dar-durch bewiesen werden.Von dem Eyd der beschehener Bewei-sung zu steur / zu Latein genant in supple-mentum probationis.Cap. XXX.Uch geschicht etwan / daß auß Mangel gnugsamer Pro-bation oder Beweiß / der Kläger oder Beklagter / seineKlag oder Gegenklag und Antwort / nicht vollkomm-lich und doch also viel beybringen / daß er ein halbeBeweisung hat / alsdann mag demselben der Eyd / zu Erfüllungseiner Kundschafft / nach Anweisung der Rechten zugelassen wer-den / und das allein umb die Sachen / darvon der jenige so denEyd thun soll / selbst Wissens hat.Wo aber der Wiedertheil an Zulassung solches Eyds / dar-durch er überzeugt würde / Beschwerung trüg / und in Recht ge-gründte Ursachen warumb der Eyd nicht geschehen soll / darthunwolte / dasselbig soll gehört / und fürder vermög der Rechten dar-über erkandt werden.Von Beschluß der Sachen.Cap. XXXI.Ann nun die Partheyen ihre Nohturfft fürbracht /auch ihr Beweisung und anders gethan haben / weßsie zu geniesen verhoffen / so soll in der Sachen zu be-schliessen alsbald zugelassen werden.Nach solchem Beschluß soll Richter und Scheffen / als dieUrtheilsprecher / die Acta und Gerichtshandlung wie die ergan-gen / für sich nehmen / dieselbige mit höchstem Feiß / und ihrembesten Verstand / wie sie das / vermög ihrer Pflichten schuldig.ermessen / und welche Theil das beste Recht / und seines Fürtra-gens die beste Fug und Beweisung hab / erwegen / die Urtheildarauff gründen und fassen / und nicht mit Fürhaltung / oderCondition und Fürwartung / wie zum Theil an etlichen Oete-ren bißher geschehen.Vnd