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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
22
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Rechts=Ordnung.22sollen solche Zeugen den Rechten zu steur zu verhören / und ihreSage und Kundschafft verschlossen zu überschicken.Von Eröffnung der Zeugsagen.Cap. XXVII.Ann die Zeugen verhört worden / und ihr Wissens ge-sagt haben / so mögen die Partheyen sampt oder beson-der begehren die Zeugsag zu öffnen. Darauff dannTihnen Abschrifft darvon mitgetheilt / auch Ziel undZeit / ihre Nohturfft dargegen fürzuwenden / gegeben werden soll.Es soll aber dem Kläger / oder auch dem Beklagten in seinerGegenklag / nach beschehener Eröffnung der Zeugensage / aufsolche ihre Klag oder Gegenklag / oder andere Articul / welcheden vorigen im Verstande gantz zu wieder/ ferner Kundschafft zuführen nicht gestattet werden/ damit alle Ursach die Zeugen durchGeld / oder andere unzimliche Wege zu corumpiren und zu bestel-len / vermitten bleiben.Doch soll gleichwol dem Beklagten / oder der Parthey widerdie gemelte Zeugen geführt / gegen derselbigen Persohnen undAußsagen ihre Nohturfft einzubringen zugelassen werden.Von eigener Bekändtnüß.Cap. XXVIII.DAs einer selbst bekentlich gestehet/ das wird billig fürgnugsam bewiesen / angenommen und gehalten / undbedarff keiner weiter Bewehrung. Darumb so derBeklagter vor sitzendem Gericht die geforderte Schuld / oder an-ders in der Klag fürbracht / und in Recht erfordert / dem Klägerbekennen und schuldig zu seyn gestehen würde/ soll ihme zimlicheZeit und Ziel / nach gestalt der Sachen und Persohnen / gegebenwerden / seiner Bekäntnüß nach den Kläger zu entrichten.Von Vermühtungen.Cap. XXIX.Durch Mangel der Beweisung / werden etliche Sachendurch Vermühtung (welche ungleich und unterschiedlich-etlich auch mehr dan die andere erheblich oder unerheblich / starckund