Gülich= und Bergischenachfolgende gemeine Fragstück verhört werden. Als1. Wie alt er sey.2. Ob er in Käyserlicher Mayest: Acht sey.Ob er der Partheyen die ihnen zu Gezeug führet / mit Sip-schafft=Schwagerschafft=Gevatterschafft= oder sonst ver-wandt ſey.4. Ob ihme etwas verheischen / gegeben / nachgelassen / oder ver-sprochen sey / Kundschafft zutragen.5. Ob er etwas Nutz oder Schadens auß dem gewinne des füh-renden Theils zu hoffen oder zu förchten hab.6. Item ob er einem Theil mehr günstig sey dan dem andern /und welchem.7. Ob er von dem führenden Theil / oder sonst jemand andersUnterricht sey was er sagen soll.Jtem ob er sich mit seinem Mitgezeugen auff die Sach unter-redt / besprochen und verglichen hab / wie / oder was erzeugen / oder Kundschafft geben soll.Darnach soll zu den Articulen geschritten werden / und so erderen einer oder mehr würde sagen wahr sein / sol die Ursach seinesWissens / wie / war / und mit was Gestalt ihme das bewust / auchZeit und Malstat / und andere Umstende eigentlich erfragtwerden.Vnd nachdem es sich auch zu Zeiten zutragen kan / daß derZeug von dem Verhöreren nicht eigentlich verstanden / und seinKundschafft auff einen anderen Sinn dan er gemeint / eingenom-men / oder daß er unbedächtlich in einem Punct irren möchte / dar-umb soll einen jeden Gezeug nach beschehener Verhör / seine Kund.schafft / ob er der also gestendig / fürgelesen / und bey gethanen Eydbefohlen werden / dieselbigen seine Kundschafft / biß so lange sie ge-richtlich geöffnet wird / in geheim zuhalten.Und sol nunmehr der Mißbrauch / daß die Gezeugen offentlichfürgestelt / und samentlich Kundschafft geben / hiemit abgethan sein.So sollen auch die gefehrliche und undienliche Fragstück / alsda einer umb begangen Ehebruch / oder dergleichen / welche zuder Sachen nichts thun / gefragt / vermitten bleiben.Ob auch jemandt Zeugen führen wolte / die dem Gerichts-zwanck da die Sach in Rechten anhengig gemacht / nicht unter-worffen were / der sol dem Gericht solches anzeigen / darauff ihmenohturfftige Compaß-Brieff / mit inverwarter Copey beyderPartheyen übergebener Articul und Fragstück mitgetheilt werdensollen /
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
21
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