Rechts=Ordnung.20Von Beweisung der lebendigen Konden.Cap. XXV.O der Kläger / oder auch der Beklagter / auff ihre Klagoder Exception, Beweisung mit lebendigen Kondenthun wolte / sollen sie von dem Richter und Scheffen✋begehren / die Zeugen wie Recht / für zu heischen / undden Widertheil darbey zuverwissigen/ umb gemelt Zeugen zu sehen und zu hören / für zu stellen / anzunehmen und zu schweren /und ehe die Zeugen auff Articul verhört / sollen sie in Beyseyn derWiederparthey / oder aber auff derselbigen ungehorsam Außblei-ben, nachfolgenden Eyd, so fern der mit freyem Willen nichtnachgelassen / schweren. Es soll aber hinfürter Kläger und Be-klagter / je einer den andern (wie an etlichen Oerter mißbräuchiggeschehen) zu Zeugen nicht fürstellen mögen/ in Erwegung einerohne das deß andern erhebliche Articul wie recht zu beantwortenschuldig.Der Zeugen Eyd.Cap. XXVI.Ch will die Warheit sagen in dieser Sachen / auff dieArticul darumb ich gefragt werde/ die ich weiß/ undmich besinnen kan / keiner Parthey zu lieb noch zu leid.und das nicht lassen / weder umb Gabe / Geschenck /Nutz / Gunst / Haß / Freundschafft / Feindschafft / Forcht / oder anders / dadurch die Warheit möchte verhindert werden / wie dasMenschen Hertz erdencken kan. Alles trewlich und ungefehrlich-als mir Gott helff/ und sein heiliges Evangelium.Darnach / und so die Zeugen den Eyd geschworen haben / oderihnen der wie obsteht / freywillig nachgelassen / soll ein jeder Zeuginsonderheit / und in Abwesen der Partheyen und anderer / durchden Richter / zween Scheffen und den Gerichtsschreiber gefordert /daselbst ihme die übergebene Articul klärlich und verstendlich /sampt den Fragstück (ob einige einbracht / und durch die Scheffenals der Sachen dienstlich zugelassen) fürgelesen / darauff fleissigverhör / und sein Kundschafft auß seinem Mundt getrewlich auffge-schrieben werden. Ob auch schon kein Fragstück von der Partheyenübergeben wäre / so sollen nicht desto weniger die Zeugen für Peendes Meineyds / wie gewöhnlich ist / gewarnet / und erstlich auffnach-§ 3
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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20
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