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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
19
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Gülich= und Bergischeklagter sein eigen Brieff und Siegel / oder andern briefflichenSchein / zu Beweisung deß Klägers Forderung / einzubringennicht getrungen werden. Hinwiederumb aber mag der Beklagterbegehren / den Kläger anzuhalten / seinen briefflichen Schein / zuBeweisung seiner deß Beklagten Exception fürzubringen.Dergleichen Acta und andere offenbahre geübte Gerichts-handlung / auch Brieff und Siegel einer Theilung / Testaments /oder anderer Sachen halb / so etlichen Partheyen gemeinlichoder samenderhand zustehen / sollen auff Begehren der Partheywelche ihrer bedürfftig / auff Erkantnuß deß Gerichts exhibirtund fürgebracht werden.Und ob wol an etlichen Vntergerichtern der Gebrauch bißhergewesen / daß man den briefflichen Schein / oder die Clausulendarumb die Irrung sich erhalten / den jenigen dargegen solcherbriefflicher Schein eingelegt / hat fürgelesen / und zu mehrmahlenhören lassen / und kein Copey darvon geben wollen / jedoch die-weil der Jnhalt der Brieff oder Clausulen darvon gehandelt / etwanweitleufftig oder dunckel gesetzt / also daß nicht wohl möglich / derSachen Nohturfft in der Eile zubedencken / so soll man hinfürderdie begehrte Abschrifft niemand weigeren oder abschlagenUnd nach dem auch an vielen Vntergerichtern dieser Gebraucheingerissen / daß die Scheffen die Original=Brieff und Siegel / undandere schrifftliche Urkund daran den Partheyen groß und vielgelegen / hinder sich behalten / und aber sich zutragen könte / daßsolche Brieff und andere Schrifften / durch Versaumnuß oderUngelück verlohren / oder verderblich würden / oder der Partheyendie vielleicht an anderen Orten auch nohtürfftig seyn möchten /Darumb soll hinfürter die Parthey wieder die der schrifftlicheSchein eingelegt / solch eingelegte Brieff und Schrifften besichti-gen / und ihre Einrede / ob sie deren einige wieder die sichtbahrlicheArgwohnigkeit / oder Mangel an den Siegel / Signeten oderSchrifften derselbigen Brieff und Siegel hätte / von stund andürendes Gerichts fürwenden / es wäre dann / daß das Gerichtauß rechtmässigen beweglichen Ursachen länger Zeit darzu gebe.Vnd wann solches geschehen / soll den Partheyen ihre Brieff undSiegel auff ihre oder ihres Vollmächtigen Begehren wieder gege-ben / doch darvon glaubwürdige Abschrifft behalten / durch denGerichtsschreiber collationirt / und bey die Acta registrirt werden.Von