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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
18
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Rechts=Ordnung.18Eyd für geferde des Klägersund Beklagten.Cap. XXIII.Ch N. schwere zu GOtt / daß ich gläube / daß ich ein gute und auffrechte Sach zu klagen hab / daß ich auch zugefehrlicher Verlengerung der Sachen keinerley Auff-Sschub noch Verzog begehre / die Warheit gebrauchen /und so offt ich im Recht gefragt werde/ dieselbigen sagen/ und nichtverhalten / und daß ich niemand etwas geschenckt / verheischen oderversprochen hab / noch schencken / verheischen oder versprechen wil /damit ich das Urtheil in dieser Sachen erlangen oder behalten mö-ge / anders dan das Recht zulest. Alles trewlich und ungefehrlich.Jm gleichen schweret der Beklagter / allein mit der Enderung / daser gläube / er habe ein gute Sach / sich gegen den Kläger zuwehren.Wann aber die Hauptsacher beyde / oder ihrer einer nicht zugegen seynd / sol des abwesenden Mombar den Eyd in sein eigen /auch deß Principalen Seel (so fern er gnugsam Gewaldt / sonder-lich den Eyd für gefehr zu thun von ihme hat) schweren.Von Beweisungen der gethanen Klag, auch Ge-genklag / Schutz und Schirm-Articul/ und erstlichvon briefflichen Schein und liegenden Kunden.Cap. XXIVO nun der Kläger / oder auch der Beklagter / nach be-schehener deß Kriegs Rechtens Befestigung oder ge-richtlicher Einlassung begehren wolte / seine Klag oderGegenklag/ Schutz und Schirm-Articul/ was derenverneint / zu beweisen / soll er zu Bewehrung desselbigen zugelassenwerden. Und so der einer oder beyde/ ihre Klag und Gegenklag,wie obgemelt / mit Register / Instrumenten, Brieff und Siegel-und andern glaubwürdigen Schein beybringen und wahr machenwolte / soll ihnen darzu gebührliche Zeit und Bestündung gegeben /auch die einbrachte Brieff / Siegel / Instrumenten, Handschrifftenund anders in guten Glauben erkendt und agnoscirt werden / dochdem Gegentheil in allwege seiner Einrede fürbehalten.Nach dem aber vermög der Rechten der Kläger seine Ansprachund Klag zu beweisen schuldig/ so soll auff sein Begehren der Be-klagter