Gülich= und BergischeAmbleuth sich nicht beruffen / sondern einem jeden Gericht / wann esmit Richter / Scheffen und Gerichtschreiber angezeigter Ordnunggemeeß besetzt ist / sein freyer starcker Gang und Lauff gelassen /und die Sachen daselbst mit gebührlicher Rechts Erkäntnüß geen-digt werden. Doch / so Witwen / Wäisen / Arme / Krancke /Einfeltige / Vnverständige Persohnen / sich für Vns oder VnsereAmbtleuth beruffen würden / soll mit dem Gerichtlichen Proceß solange biß die Sachen durch Vns oder Vnsere Ambeleuth verhört(welches unverzöglich geschehen soll) still gestanden werden.In hangendem Rechten kein Neive-rung fürzunehmen.Cap. XXI.NAchdem in gemeinen Rechten versehen / daß in hangendem Rechten weder durch Richter noch Partheyen icht.was attentirt / oder einige Neiverung fürgenommenwerden sollen / so soll derjenige welcher deß streitigenGuts in Besitz ist / darinnen bleiben / auch mitlerzeit das streitigeGut nicht vereusseren / oder in frembde Händen stellen / sondernbeyde Theil in dem Besitz / Gebrauch / und Standt darinn sie imAnfang des gerichtlichen Kriegs gewesen / biß zu rechtlicher undendlicher Erörterung der Sachen bleiben.Wo aber dargegen wieder Recht etwas ernewert oder fürge-nommen / sol dasselbig auff Ansuchen und Beweisung deß jenigenwieder den die Neiverung beschehen / ohn einig zierliche Klage /dan allein auß Richterlichem Ambt / vor weiterer Handlung wie-derruffen / abgethan / und die Sach in vorigen stand gestellt /auch darwieder kein Appellation angenommen werden.Von dem Eyd für geferde.Cap. XXII.Ach Bevestigung deß Kriegs Rechtens / oder gericht-licher Einlassung von beyden Theilen geschehen / soll derEyd für geferd (wann die beyde erscheinende Par-theyen / oder ihrer einer des begehrten / und anders nicht) in mas-sen wie nachfolgt / geschworen / oder wan der Kläger den nichtthun wolte / seine Klag verlohren haben. Der Beklagter aber /da er den zu thun sich weigeren würde / geacht und gehalten wer-als ob er der Klag gestanden hätte.Eyd
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
17
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten