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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
16
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16Rechts=Ordnung.doch lauter / klar und verständlich / auch ohne Verzug mit Bestim-mung sein deß Klägers und Beklagten Namens / auch außtrück-licher Anzeigung / was und wie viel/ und auß was Ursachen er seinAnforderung thue / einbringen oder vortragen / und zu End recht-messig und schließlich bitten / also daß dardurch Scheffen sein desKläger Anligens sich gnugsam berichten / und nach befinden / rechtund billig Urtheil darinnen sprechen mögen. Damit auch derKläger in solcher Bitt desto bestänlicher versorgt / mag er im Be-schluß seiner Bitt / mit diesen oder dergleichen Worten einen An-hang thun. Vnd bitten auch sonst hierauff zu erkennen und ge-schehen was recht ist / und mir Rechtens fürderlich zu verhelffen.Ewer Richterlich Ambt hiemit anruffend.Darauff der Beklagter / in Meynung den Krieg Rechtens odergerichtliche Einlassung gleichfals zu bestättigen / als daß er sage diefürgewandte Klage nicht war seyn / seine Antwort verscheidenlichund der Klag gemeeß/ ohne Anhanck geben/ und zu Endt bitten sol/darvon sich mit Widerlegung Kösten und schaden ledig zuerkennen.Wann aber der Beklagter ungehorsamlich außbleiben / sol ge-gen ihnen obberührt / und recht ist / in Contumaciam oder Vngehor-sam fortgefahren und gehandelt werden. Im fall auch der Beklag-ter auff erheblich übergebene Articul ohn rechtmässige Vrsachen zuantworten sich würde verweigeren / daß alsdan solche Articul durchden Richter für bekant angenommen werden mögen. So er aberauff bestimbten Rechtstag erscheinen / und doch auff die Klage nichtantworten / noch den Krieg Rechtens oder gerichtliche Einlassungbefestigen / sondern sich etlicher Außzüge / die ihme gegen die Rich-ter / Kläger / Anwald / oder die Klage gebühren möchten / gebrau-chen wolte / das sol ihm vermög der Rechten auch zugelassen seyn.Wie im gleichen ihme frey stehen sol ob er keine Außzüge dasGericht zu entflehen haben könte / oder fürzuwenden nicht ge-meint / alsdan sein Gegenklag und Forderung / oder auch defensio-nal und Schutz-Articul / so er die zu haben vermeinte mit der Ant-wort mündlich oder schrifftlich / nach seinem willen einzubringen /und darauff formlich zu schliessen und zu bitten.Wie es zu halten / so einige Partheysich abberüfft.Cap. XX.ES sollen die Partheyen von dem ordentlichen Gericht ohntreffliche und bewegliche Vrsachen/ für Uns oder UnsereAmbt.