Gülich= und Bergischewird / wo der Beklagter auff den ersten / andern / und drittenTermin erscheinen / und der Kläger außbleiben würde / mag derBeklagter des Klägers Ungehorsam beschuldigen / und soll auffsein Begehren von den Fürgebotten oder Ladung / mit Erstattungauffgangener nothwendiger Gerichtskösten und Zehrung / ledig er-kandt werden. Jedoch soll dem Kläger dadurch unbenommensein / daß er den Beklagten von newes fürgebieten lassen / undseine Sach wiederumb rechtlich gegen ihnen suchen und fürnchmen möge.Würde aber der Beklagter auff einen jeden Termin der Fürhei-schung oder Ladung gehorsamlich erscheinen / und der Kläger seinAnsprach oder Klag nicht einbringen wolt / damit er den Beklagten dadurch unruhig machen und umtreiben / oder der SachenAuffschub und Verlängerung suchen möchte / soll alsdan dem Be-klagten zugelassen sein / von dem Gericht zubegehren / dem Klägerein sichere Zeit anzusetzen und zu bestimmen/ seine Klage einzu-bringen / bey solcher gedrewter Peen / wo solches innerhalb dersel-bigen Zeit nicht geschehe / ihme dem Kläger gegen den Beklagten inangestelter Forderung ein ewig Stilschweigen / auffzulegen. Wannun solches durch das Gericht geschehen / und der Kläger gleichwolnach gethaner Verkündigung gerichtlichen Befehls / mit Einle-gung seiner Ansprach oder Klage säumig bleiben würde / soll ihmeauff seinen Ungehorsam / und die gedrewte Peen ein ewig Still-schweigen mit Vrtheil und Recht auffgelegt werden / und er dar-neben schuldig sein / dem Beklagten alle erlittene Gerichtsköstenzubezahlen. Im fall aber jemand ausserhalb Rechtens einige For-derung zu haben sich anmassen / und doch dieselbige nicht gericht-lich fürbringen würde / mag der Beklagter alsdan bey dem Rich-ter umb Citation und Ladung anhalten / seine Action und Beför-derung gerichtlich einzubringen / oder aber ihme dem Kläger einewig Stillschweigen auffzulegen.Von gerichtlicher Einbringung oderÜbergebung der KlagCap. XIX.Er Kläger soll auff dem bestimbten Gerichtstage seineKlag und Forderung mit Befestigung des Kriegs Rech-Stens / oder gerichtlicher Einlassung / zu latein Litis Con-testatio genant / als daß er bemelte Klag und Forderung sagtwar seyn / schrifftlich oder mündlich wie es ihm beliebt / unddoch
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
15
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