Druckschrift 
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
14
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Rechts=Ordnung.14Wann aber die Klag persöhnlich / als umb Zusage / Burg-schafft / Schuld / Schaden und dergleichen geschehen / alsdan solman den Kläger in des Beklagten Güter / nach Maaß und Grös-se seiner Schuld so in der Klage angezeigt / und summarie oderkürtzlich liquidirt und außfündich gemacht / einsetzen.Und wann die Einsetzung auß der ersten Erkäntnüß geschehen /so soll dieselbige dem Beklagten verkündigt/ wann er dann binnenJahrs frist nach solcher Einsetzung kommen / dem Kläger alleKosten und Schaden entrichten / und gebührlich Versicherung zuRecht zu stehen / und gegen ihnen die Sach wie Recht ist außfüh-ren / thun würden / so soll er zugelassen / darauff auch die erkendteEinsetzung abgethan / und in der Hauptsachen für Gericht fort-gefahren werden.So aber der Beklagter inwendig Jahrs frist nicht erscheinen /noch sein Vngehorsam wie obsteht / entschuldigen würde / soll erumb die Possession und Besitz des Guts / darin der Kläger durchdas erste Decret gesetz ist / zu klagen nicht gehört / sonder der Pos-ses und Gebrauch bey dem Kläger auff die beschene rechtmässigeEinsetzung bleiben / jedoch dem Beklagten auff den Eigenthumbzu klagen und zu handlen dadurch unbenommen sein.Wann nun der Kläger nach gethaner Einsetzung der GüterJahr und Tag gebraucht / und darzwischen niemand dieselbige zuverthätigen sich annimmt, so soll er auch sein begehren in solcheGüter nach fürgehender Ladung so dem Beklagten verkündigt wer-den soll / auß dem zweyten Decret oder Erkäntnüß wiederumb ein-gesetzt und wann solche Einsetzung abermahls geschehen / bey demGut so lang gehandthabt werden/ biß er darauß mit Recht durchden Beklagten erwonnen. Es gewinnet auch der Kläger so der-massen in Gäter gesetzt / die Abnutzung derselbigen / und ist nichtschuldig derhalben etwas herauß zu geben/ oder an seinenSchulden abzuschlagen. Jedoch soll dem Beklagten auff denEigenthumb zu handlen wie ohsteht / zugelassen sein.Wie gehandelt werden soll / so der Klägeraußbleiben würde.Cap. XVIII.Achdem der Kläger / als Anfänger des gerichtlichenKriegs/ allwegen bereit und geschickt seyn/ und desRechten warten soll / derhalb dann desselbigen Un-grösser denn des Beklagten im Rechten gehaltengehorsamwird /