Gülich= und Bergischeunter vielen Gerichteren gelegen / dieweil dan beschwerlich seyn sol-te an jedem Ort besondere Rechtfertigung zu pflegen / soll zuVermeidung grosser Vnkosten einem jeden frey stehen / seine Acti-on und Forderung in solchem Fall für dem Gericht da der mehrerTheil der Güter gelegen / fürzunehmen. Doch soll die Execution,wie gleichfals Erbung und Enterbung / allein durch und vor demRichter darunter die Güter in Unsern Fürstenthumben / Landenund Gebieten gelegen / beschehen.Wie auff deß Beklagten ungehorsam Außbleibender Kläger auß der ersten und zweyter Erkäntnuͤß ein-gesetzt und sonst weiter verfahren werden soll.Cap. XVII.ES wird zu Zelten das ungehorsam Außbleiben entwederbey dem Beklagten so in Recht geladen / oder aber bey1 dem Ankläger=als Anfänger deß gerichtlichen Kriegs be-funden / darum dieser Vnterscheidt gehalten werden sol.Wann der Beklagter in Sachen liegende unbewegliche Güterbelangend / auff dem angesetzten peremptorial oder endlichen Ge-richtstag nicht erscheinen / dann außbleiben / auch kein rechtmessi-ge Entschuldigung seines Außbleibens oder Verhinderung fürwen-den / und doch für Beschluß der Sachen erscheinen würde / inMeynung / auff deß Klägers geführten Process sich einzulassen / soler dem Kläger alle auff gewendte nothwendige Gerichtskosten undZehrung / nach billiger Messigung deß Gerichts ablegen und bezah-len / und folgends gehört werden / er köndte dan sein Ungehorsammit solchen gegründten Vrsachen / die ihnen im Rechten entschul-digen möchten / darthun / darzu soll er wie recht / und so viel sichdas gebürt / gelassen werden.Wan er aber biß nach Beschluß der Sachen= und also gäntzlichaußbleiben / und derhalb Ungehorsam und contumax erkandt wür-de / so soll er abermahls auff einen benenten Tag citirt oder geladenwerden zu erscheinen / umb zu sehen und zu hören / den Kläger inseine deß Beklagten Güter / darumb der Streit ist / durch denSpruch zu latein genant Primum Decretum, die erste Erkäntnußeinzusetzen / oder aber Vrsachen in Recht gegründt dargegen für-zubringen / warumb solches nicht geschehen soll. Vnd so der Be-klagter auff den bestimpten Tag abermals nicht erscheinen / son-dern ungehorsamlich außbleiben würde / sol der Kläger in massenwie fürstehet / in die geforderte Güter auß dem ersten Decret oderErkäntnuß eingesetzt werden.Wann
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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