Druckschrift 
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
12
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Rechts=Ordnung.darin säumig befunden würde / daß er dan allen aufgewanten Ko-sten tragen und leiden soll. Jedoch sollen die Unsere von der Rit-terschafft durch Unsere Richter schrifftlich gefordert werden.Vnd dieweil es an vielen Gerichtern dermassen herkommen undgebraucht/ daß dem Beklagten sechs Wochen seynt gegeben und zu-gelassen worden / daß er vor Umbgang derselbigen / auff die An-sprach deß Klägers zu antworten nicht schuldig / damit dan solcherGewonheit / da die streitige Sachen Erb und Erbzahl berühren /nicht abgebrochen und hinwiederum auch alle muthwillige Auß-bleiben des Beklagten / und Verlengerung des gerichtlichen Processvermitten werde / sollen die erste vierzehen Tage solcher sechs Wochenfür den ersten / dergleichen die negstfolgende vierzehen Tage für denzweyten/ und die übrige vierzehen Tage für den letzten und endlichPeremptorial oder schließlichen Termin gehalten / auch die Feyrtage /welche in berührten sechs Wochen fallen würden / nicht abgekürtz.dan mit darzu gerechnet werden. Vnd wiewol für Umbgang be-stimpter Zeit / gegen den Beklagten als einen Vngehorsamen nichtkan mit den Rechten verfahren werden / jedoch so der Beklagter wil-lig were / auff den Termin der erster / oder zweiter vierzehentage / auffder klagender Parthey Ansprach zu antworten / und des letzten Ter-mins nicht zuerwarten/ solches (dieweil es zu Beförderung einesschleunig und kurtzen gerichtlichen Process dienet) sol ihme hiemitunbenommen / sondern zugelassen sein. Da aber die Sachen alleinSchuld und Schaden betreffend / sol dem Beklagten 14. Tagnach Verkündigung der Ladung / und weiter nicht vergönt werden.Damit auch hinfürter alle muthwillige auffhaltende Außflüchtabgewandt werden/ sol ein jeder Beklagter auff den bestimbten Tagso ihme zu endlicher Handlung peremptorie oder endlich verkündigt /oder aber wo derselbig Tag nicht ein Gerichtstag sein würde / dennegst darnach folgenden Gerichtstag vor Gericht erscheinen / unddaselbst die Anklag hören / und wo er darauff zu handlen gefast we-re / oder aber die Sach geringschätzig / oder dermassen gestalt / daßohn weiteren Bedacht alsbald darauff geantwort werden köndte /sol der Beklagter durch das Gericht angehalten werden / ohne wei-ter auffschub zu antworten. Wo aber die Sach wichtig / irrig-oder schwer / also daß des Beklagten Nohturfft erforderen würden /ein weiter Bedencken zu haben / sol ihme auff sein begehren ein zim-liche Zeit und Auffschub / nach Gestalt der Persohn / und Gele-genheit der Sachen / vergont und gegeben werden.Nachdem sich auch zutragen kan / daß die Güter so erfordert /unterB 3