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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
7
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Gülich= und Bergischetreulich und auffrichtiglich dienen / ihre Sachen nach meinem bestenVerstand / ihnen zu gutem mit Fleiß fürbringen / darin wissent-lich keinerley Falsch oder Vnrecht gebrauchen / noch gefährlicheAuffschub und dilation zu Verlängerung der Sachen suchen / unddeß die Partheyen zu thun oder zu suchen / nicht unterweisen / auchmit den Partheyen keinerley Vorgeding oder Vorwart machen wol /ein oder mehr Theil von der Sachen / dero ich in Rechten Redneroder vollmächtig sey / zu haben oder zu warten. Daß ich auch dieHeimlichkeit oder Behülff / so ich von den Partheyen empfangen /oder Vnterrichtung der Sachen / die ich von ihnen selbst vermerckenwerde / gerührten Partheyen zu Schaden / niemand offenbah-ren / das Gericht und Gerichts-Persohnen ehren und fürderen /vor Gericht Erbarkeit gebrauchen / und allerhand Lästerung beyPeen und Straff/ nach Ermässigung des Gerichts und Obrig-keit mich enthalten / auch die Partheyen über den Lohn / so mirlaut der Ordnung gebührt / mit Mehrung oder anderm Gedingnicht beschweren. Daß ich auch der Sachen so ich angenommenund annehmen werde / ohne redliche Ursachen / und des RechtenErlaubnuß / mich nicht will entschlagen / sondern den Partheyentreulich und wie es sich gebührt / biß zum Ende des Rechtens die-nen will. Ohn alle geferde.Eyd der Gerichts=Botten.Cap. VIII.Ch N. schwere zu GOtt / dem Richter und Scheffen ge-wertig und gehorsam zu seyn / auch alle Gebott / undwas mir weiter von Gerichts wegen befohlen wird fleis-Ssig und getreulich zu verkündigen und außzurichten /wie recht ist / und darvon in dem Gericht glaubliche Berichtungzu thun / und mich mit Gelde oder durch Bitte nicht umbkauffenoder bewegen lassen / die Verkündigung anders dann mir befohlen /zu thun oder zu hinterlassen. Daß ich auch das Gericht getreu-lich fürdern und ehren will / und ob ich des Gerichts Heimlichkeitwenig oder viel hören / vernehmen oder erlernen würde / dieselbigezu aller Zeit in geheim bey mir halten und verschweigen / und sonstalles anders thun soll und will / das einem frommen und getrewenGerichts=Botten und Diener Ampts halber zustehet / Sonderalle geferde und Argelist.Auff