Rechts=Ordnung.und keiner Partheyen rathen und warnen/ die Sachen auch außböser Meynung nicht auffhalten oder verziehen / auch die Urtheilund Bescheide / biß so lang dieselbe den Partheyen richtlich mitge-theilt werden / gäntzlich heelen und verschweigen / darzu rechte Vr-kund / umb Sachen die vor mir als einem Scheffen gehandelt wer-den / empfangen / darvon gläubliche Berichtung dem Gerichtthun / und rechte Zeugnüß / wie sich gebühret tragen. Soll auchkeine Verschreibung / oder andern briefflichen Schein ohne fürge-hende Verlesung / und ehe das Inhalt derselben wahr befunden /versiegeln. Auch des Gerichts Heimlichkeit und Anschläge nie-mandt offenbahren/ und sonst alles das thun und lassen/ das einemehrbahrn und auffrechten frommen Scheffen von Recht und gu-ter Gewonheit zustehet und gebühret. Alles trewlich und un-gefährlich.Eyd des Gerichtschreibers.Cap. VI.Ch N. gelobe und schwere zu GOtt/ daß ich meinemAmpt sol und wil mit auffschreiben / lesen und andermwas mir am Gericht befohlen wird / getreulich und fleis-Ssig fürseyn / auch die Brieff / und ander schrifftlicheVrkund und Schein / die ins Gericht gebracht werden / getreulichbey dem Gericht bewahren / und den Partheyen oder niemand an-ders eröffnen / was von den Sachen in Rathschlag des Richtersund Scheffen gehandelt wird. Daß ich auch die heimliche Ge-richtshändel niemand offenbahren/ lesen oder sehen lassen/ undkein Copey von den einbrachten Brieffen oder Schrifften den Par-theyen geben / ohne Erlaubnuß und Erkäntnuß des Gerichts /auch keiner Partheyen wieder die ander rathen oder warnen / undkein Geschenck nehmen/ noch mir zu nutz nehme lassen/ wieMenschen Sinne das erdencken möchten/ sondern mich meinerzugeordneter Belohnung in jederer Sachen benügen lassen / unddarüber niemand beschweren/ und alles anders thun/ das einemfleissigen getrewen Schreiber zustehet / und gebuhrt / vermög dersonderlicher außgangener Gerichtschreiber Ordnung. Alles ohngeferde und Argelist.Eyd der Procuratoren.Cap. VII.Ch N. gelobe und schwere zu GOtt / daß ich den Parthey-en/ deren Sach ich angenohmen/ oder annehmen werde/treulich
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
6
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