Rechts=OrdnungAuff welche Tag an jedem Ort Gerichtsoll gehalten werden.Cap. IX.Amit den Partheyen mit fürderlichem Rechten ver-holffen werde / So ordnen / setzen und wollen Wir /daß zum wenigsten alle vierzehen Tage an einem je-Sden Vntergericht / Richter und Scheffen das Gerichtbesitzen / und einem jedem Recht gedeyen lassen. Vnd soll derGerichts-Tag fürhin / auch zeitlich genug / und zum wenigstenacht Tag zuvor / und solches auff einen Sontag in der Kirchenaußgeruffen werden / auff daß niemandt versaumbt / noch derVnwissenheit halber sich zu beklagen habe. Und wann der Ge-richts-Tag / in massen wie vorstehet / verkündigt / soll er ohn ehe-haffte Vrsach / als auß Herrn Gebott/ oder anderer rechtmessi-gen Verhinderung / nicht verstreckt werden.Auff welche Tag und Zeit keinGericht zu halten.Cap. X.- Lie Gerichtere sollen auff die Wercktage/ und keinemFeyertag / so nach Herkommen Vnserer Fürstenthum-ben und Landen auff den Predigstull Gott zu Lob zu-Sfeyren verkündigt / gehalten werden.Nachdem auch die Gerichter in der Arnen und Herbzeit zuNothturfft der Menschen gewöhnlich auffgeschürtzt / soll dasselbignach Gelegenheit der Landart / und Zufall des Arns und Herbstbeschehen. Aber in Sachen so ein eylende Außdracht erfordert /und auß welcher Verzug ein grosser Schade erwachsen mag / alsin Verkündigung der Verbietung eines newen Baws / in Kom-meren gegen Frembden fürgenommen / und so ein Parthey Leibs-Nahrung begert / und dergleichen Händlen / mag unangesehen desArns und Herbst / auff der Klagender Partheyen Ansuchen /wie sich zu recht gebührt gehandelt werden.Welche Zeit oder stunde dasGericht zu halten.Cap, X I.DAs Gericht soll hinfürter nicht mehr nach Essens / sonderndafür / nemlich im Sommer zu sieben / und im Winter zuacht
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
8
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