Register.XCVII. Von kauffen und verkauffen,107zubeschweren vergont.und derselben Gewerschafft. 83XIV. Wie Auffdrachten zuzulassen /Xeviii. Von Beschudden / zu Lateinund in das Lehen Buch zu schrei-Jus retrahendi genent.bid.ben.Xeix. Vorstand und Behülff der jeni-gen / so die Beschuddung thunGerichtlicher Process inwollen.den Lehensachen vor Stadthal-C. Von Verkauffen auff Wiederlöter und Mannen von Le-hen / und erstlich:CI. Von Wechsel und Erffbeutung.XV. Wie das Manngericht besetztund angestelt werden soll. 108CII. Von Gifften.ibid.xvi. Von VersprechernCIII. Von Pfandschafft.XVII. Von Citation oder Ladung /CIV. Von Schuldt und gelehntemwie die erkendt und verkündigtGeld und anders.109werden soll.CV. Von Bürgschafft.XVIII. Wie es gegen den / so ins RechtCVI. Von Pachtung.geladen / und ungehorsamblich außCVII. Vom jährlichen Zinßoderbleibet / soll gehalten werden. 110Renthen auß anderer Leuth GüXIX Wan die Partbeyen nicht in eige-tern.ner Persohn / sondern ihre An-CVIII. Von Spolio und Entwerungwälde erscheinen würden. 111und dero restitution in gemein 95XX. Erscheinen und Vortrag desKlägers / auch Antwort des Be-Dibid.klagtenXXI. Von dem Eydt vor Geferde / zuCap. I. Lehens OrdnungLatein genent Juramentam Ca-lumnixan den Manhäusern. Pag.XII. Eydt vor Geferde des KlägersII. Von Befelch des Stadthalters.und des Beklagten.XIII Von Bewerung der dargetba-III. Wie die Belehnung geschehennen Klag / auch Gegenklag odersoll.100Schutzrede / dergleichen von Vor-IV. Von dem Lehenrechten.stellung / Annehmung und Ver-V. Von Verwahrung Unser als deshör der Zeugen.ibid.Lehen=Herrn Hochheit und Ge-102XXIV. Von eygener Bekäntnuß. 114rechtigkeit.xxv. Von Vermuhtungen.VI. Von dem Leben= und Gerichts-W1. Von dem Erdt der geschehenerBuch / und des Lehen SchreibersBeweisung zu stewr / zu LateinBefelch.genent insupplementum proba-VII Gelübde der Stadthalter. 104tionis.ibid.VIII. Gelübde der Lehen-Schrei-XXVII. Ven effening und publicationber.144IX. Eydt der Leben=Leuth-der Zeugensage / auch Beschluß106der Sachen.X. Wie Vollmacht zu geben.XXVIII. Von execution und vollnstre-XI. Auffschreibung der Belehenung.ibid.ckung der Urtheil.XII. Wie die Reversalen zu geben. ibid.XXIX. Wie von End= und Beyur-XIII. Reversal wan das Leben / odertheilen soll und mög appellirt wer-den.ein Theil darvon zuversetzen oderIII.
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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