der Titulen.richts=Ordnung im Jahr fünff-absteigender Linien / ohne Testa-zehundert zu Augspurg auffge-ment oder geschäfft der Eltern. 58.richtLXXI. Von Erbung und SuccessionLXXXVI Außzug der Käyserl. Consti-geehligter Kinder durch nachfol-tution und Satzung / wie Brü-gende Heyraht.der oder Schwester Kinder ihresLXXII. Von Fällen und ursachen dar-Vatters Brüder oder Schwesterumb die Eltern ihre Kinder / undverlassene Erbschafft unter sichhinwiederumb die Kinder ihre El-theilen sollen / im Jahr 1529. aufftern enterben mögen / so fern diedem Reichstage zu Speyr auß-wie Recht erwiesen und wahr geibid.ibid.gangen.macht würden.LXXXVII. Welcher massen Brüder undLXXIII. Von Bestraffung der SoͤhneSchwester Kinder mit ihrer abge-und Toͤchter / die sich ohn ihrerstorbenen Vatter oder Mutter /Elteren willen und wissen verhey-Brüder oder Schwester / die ande-rathen.re abgestorbenen ihres Vatters oderLXXIV. Wie mancherley Kinder erbenMutters Brüder oder Schwesteribid.sollen.im Stamm erben sollen / auß demLxxv Daß die Einkindschafft zuma-Edict von dem Regiment zuchen / zugelassen sey.Nürnberg / im Jahr tausendfünff-LXXVI. Wie Beredung der Einkindt-hundert und ein- und zwantzig außschafft soll auffgericht werden. 63gangen / kürtzlich gezogen.LXXVII. Von Bastarden auß ver-LXXXVIII. Beschluß von Succession,dambter Geburt.daß der negst gesipt Freund näch-LXXVIII. Von den natürlichen Kin-ster Erb sey.dern so ausserhalb der Ehe geboh-LXXXIX. Wie man in den Erbfällenren / und doch von denen / so ehe-die Grad und Sipschafften / undliche Leuth hätten seyn mogen. 65nächste Verwandten rechnen undLxxix. Von Erbung der Bastardenerkennen soll / nach dem Gesetz deribid.verlassener Güter.ibid.weltlichen Rechten.LXXX. Von Erbung und SuccessionXc. Wie man in gemein die Gradin Auffsteigung der Linien / undder Erbschafften rechnen und er-erstlich wie Vatter und Mutteribid.kennen soll.und andere Eltern ihre KinderXci. Wie die Grad der Erbschafftenibid.erben.in ab- und auffsteigender LinienLXXXI. Wie die Eltern ihre verstor-gerechnet werden sollen.bene Kinder Erben / mit derselbi-XcII. Wie der Seiten Erben Gradgen verstorbener Brüder oderund Sipschafft gerechnet und er-Schwester Kindern / oder dersel-ibid.kandt werden soll.ben Kindern.Xemi. Von Erbtheilungen.LXXXII. Wie Vatter oder MutterXciv. Von Heyrahts Verschreibun-und andere Eltern ihre Kindergenerben / so sie sich in andere oderXev. Von der Leibzucht.zweyte Ehe begeben.XCVI. Von Wilkührlichen vertraͤgenLXXXIII. Von Erbung und Succes-und Anlassungen / die zu Latein /sion auff die Seiten.und doch mit Unterscheidt Arbi-LXXXIV. Wie Geschwesterten von ei-trium, Compromissum, undibid.ner Seithen erben.auch Arbitramentum genent wer-LXXXV. Von Succession der Enckelen /denauß des H. Reichs CammergexcviiA 3
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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