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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
185
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Gülich= und Bergische185oder künfftiglich / bekommen möchten / genehm / steet und festiglich / auch ihnen den Actoren von allen Beschwerden schadloß hal-ten solten und wolten. Dieweil nun alles vurß: vor uns Schul-theiß und Scheffen vorgenandt erzehlter massen geschieht und ergangen / berührter constituirter Actor auch diese Vollmacht gut-willig und außtrücklich an sich genommen / und darauff dengewöhnlichen Eyd erstattet / so haben wir unsers tragenden richterlichen Amptshalber unser Decret hier-über wie sich gebührt / interponirt, und inUrkundt der Warheit ꝛc.Nota. Deß Actoris Eyd findet man hieroben unter dem Ti-tul von Curatoren Cap. 48.Ende der Rechts=Ordnung.G20

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