Gülich= und Bergische167Urtheil=Brieff / oder andere glaubliche Urkunden zu erfordernund sonst alles hierinn handlen/ thun und lassen/ als ich selbst gegentvärtig thun solte oder möchte / deßgleichen ein oder mehr Anwaldan seine statt zustellen / und dieselbe wieder an sich zu nehmen /offt ihme gelieben würde. Ich gerede auch und verheische hiemit be-wahren guten Trewen / was gedachter N. oder seyn unterschAnwaldt hierinn handlen / thun oder lassen wird / solches steetnehm und festiglich zuhalten / sie von aller beschwerden zuemben / und gäntzlich Schadloß zuhalten / bey Verpfändungmeiner Haab und Güter/ Gereidte und Vngereidte/ die ich jetzt haboder künfftig bekommen mag. Ob derselb N. oder seine substituirtehierin einigs mehrers oder völligers Gewalds nohtürfftig wärendenselben Gewalt will ich ihnen sampt und sonders/ ohn allerMangel und Gebrechen hiemit auch gäntzlich und vollkommentli-gegeben haben. Alles zu Gewinn / Verlust und allem Rechund ohne alle geferd. Diß zu wahrer Urkundt / rc.Gewalt / zu Latein genent Actorium, so die Ver-münder von wegen ihrer Pflegkinder gebenJeser Formen Eingang / Erzehlung der Geschicht unSachen / darumb die Rechtfertigung sich erthut / mit Ernennung der Partheyen Namen / alsihnen gegebenen Gewalts / kan etlicher massen / muti-mutandis geschehen / wie in der Form deß gemeinen Gewaltsmeldet / und doch zu End mit dieser Zusatzung.Vnd damit diß Unser Actorium und Constitution nachnung und Außweisung der Recht desto beständiger sey / so bittendaß ihr Herr Richter ewer ordentlich Decret, so viel von nöthenwill / über diß Actorium interponiren wollet / haben auchmeltem unserm Actoren, des Orts von unsertwegen zuerscheinund dasselbig also mündlich oder schrifftlich im Rechten zu bi-hierneben unsere vollkommene Macht und Gewalt zugestelt.wie Recht und gebräuchlich. Vnd dessen zu wahrem UrkundCompromiss.Jr N. Kläger eins/ und N. Beklagter andertheils/kundt und bekennen hiemit / als sich zwischen unsrungen und Gebrechen erhalten / von wegen N. S.rung/ deren wir uns unter einander nicht vergleichlantoder entscheiden mögen / daß wir demnach zu Verhütungtreillg
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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167
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