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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
165
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Gültch- und Bergische165Räthen / Ritterschafft und Städten beyder Unserer Fürstenthum.ben Gülich und Berg diese Sachen in zeitige Berathschlagung ge-gen / und mit denselben dahin geschlossen / daß nun hinführo / warkrafft vorbrachter auffrichtiger Brieff und Siegel / wegen unbezahlter jährlicher Renthen / Pensionen und Gefällen / in gedachtenUnsern Fürstenthumben Umschlag geschehen und Forderungs-angestelt / auch so weit Procedirt, daß an Unsern Haupt= und Heftgerichtern für den Klägern gerichtlich gesprochen und Immisi-endtlich erkendt worden / daß allen von gedachten Unsern Haufoder Hoffgerichtern angenommener Appellationen, SupplicationenRevisionen, Nichtigkeiten / Attentaten, Klagten / Restitutionenintegrum und Inhibitionen so dargegen mit Verschweigung dieVnser Ordnung außbracht werden möchten / uneracht / würcklichExecution, vermög solcher Urtheil Junhalt der Siegel und Briefund der publicirter Gerichts=Ordnung / alsbald durch die Ri-bey denen die Urtheil ergangen / an Hand genommen werden sollejedoch mit der Bescheidenheit und Erklärung / daß gleichwohlklagte und verlierende Theil von solchen Urtheilen an ihr gebührli-Obergericht / da es ihnen sonsten vermög gemeiner Rechten.gel und Brieff oder guter Gewonheit nicht verbotten nochschnitten / quod effectum divolutivum allein rechtlicher Ordnun-nach appelliren, Revisionem oder restitutionem in integrum bittesuppliciren, auch der Nichtigkeit halben klagen / und die Sachweit biß sie ein anders mit einem Endurtheil so in rem Judicatagelauffen / erhalten / verfolgen mögen / auff welchem Fall alsund eher nicht / die dabevorn vermög dieses Vnsers Edicts vor-nommen Execution retractirt, und dem gewinnenden Theilder letzt erhaltener Endurtheil / so ihre Würckligkeit erreicht /jenigen / was ihme zuerkendt wider verholffen werden / und dain solchem Fall der Execution halben kein Irrthumb noch Man-erstehe / der jeniger / welcher erstlich Krafft Siegel und BrieffExecution erhalten / von den jährlichen Gefällen und allennutzungen / so er hangender Appellation, Revision, Supplica-und sonst Restitution in integrum, wie obgemelt / von den Güterdarinn er immittirt, empfangen und einnehmen würden / beyirezweyer Gerichts=Persohnen / darunter die Güter gelegen / einVerzeichnuß machen / und alle Jahr dieselbe Verzeichnußdas Gericht da die erste Urtheil außgesprochen / legen / wieauch dem Oberrichter nach Befindung und der Sachen Be-fenheit von dem gewinnenden Theil deß Verlustigen auß